Art. 3 LPGA de 2024
Art. 3 Définitions de notions générales Maladie
1 Est réputée maladie toute atteinte la santé physique, mentale ou psychique qui n’est pas due un accident et qui exige un examen ou un tralient médical ou provoque une incapacité de travail. (1)
2 Est réputée infirmité congénitale toute maladie présente la naissance accomplie de l’enfant.
(1) Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 21 mars 2003 (4e révision AI), en vigueur depuis le 1er janv. 2004 (RO 2003 3837; FF 2001 3045).Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.
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Art. 3 Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VSBES.2019.128 | Krankenversicherung KVG | Brust; Krankheit; Brüste; Brustdeformität; Krankheitswert; Vertrauens; Beurteilung; Urteil; Leistung; Akten; Arcosana; Beschwerden; Mangel; Untersuchung; Behandlung; Vertrauensärzte; Behebung; Zwillingsschwester; Leistungspflicht; Hinweis |
SO | VSBES.2017.261 | Medizinische Massnahmen / Geburtsgebrechen | Geburt; Geburtsgebrechen; Dysplasie; -optisch; -optische; IV-Nr; Hypophyse; Massnahmen; Behandlung; Bericht; Syndrom; Missbildung; Zentralnervensystems; IV-Stelle; Diagnose; -optischen; Solothurn; Ziffer; Stellungnahme; Recht; Visus; Fehlbildung; Sehnerv; Mittelliniendefekt; Augen; Missbildungen |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VSBES.2023.181 | - | Liposuktion; Lipödem; Krankheit; Leistung; Bereich; Behandlung; Unterschenkel; VA-Nr; Massnahme; Beschwerden; Voraussetzung; Recht; Eingriff; Facharzt; Voraussetzungen; Bundesgericht; Leistungs; Kostengutsprache; Chirurgie; Massnahmen; Krankheitswert; Kostenübernahme; Leiden; Urteil |
SO | VSBES.2023.24 | - | Störung; Geburt; Störungen; Abklärung; Geburtsgebrechen; Beurteilung; GgV-EDI; Ziffer; IV-Stelle; Anspruch; «Störungen; Massnahmen; Abklärungen; Recht; Verfügung; Gehör; Solothurn; Leistung; Wahrnehmung; Zweifel; Erfassens; Vorbescheid; Beweiswürdigung; Verletzung; Verfahren; Normbereich; Kantons; Parteien |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 V 55 (8C_72/2020) | Regeste Art. 51 Abs. 2 UVV ; Anmeldung bei einer anderen Sozialversicherung. Die Aufforderung zur Anmeldung bei einer anderen, möglicherweise leistungspflichtigen Sozialversicherung ist nicht bloss einmalig und auch nicht nur vor der erstmaligen Leistungszusprechung zulässig; zudem beinhaltet diese Pflicht zur Anmeldung bei einer anderen Sozialversicherung auch die Pflicht, in jenem Verfahren für die Feststellung des Leistungsanspruchs im erforderlichen Ausmass mitzuwirken (E. 5). | Leistung; Anmeldung; Sozialversicherung; Invalidenversicherung; Leistungen; Unfall; Person; Mitwirkung; Verfügung; Rente; Anspruch; Invalidenrente; Mitwirkungspflicht; Pflicht; Recht; Verfahren; Komplementärrente; Sozialversicherungen; Unfallversicherung; Verordnung; Urteil; IV-Stelle; Sozialversicherer; Sozialversicherungszweig; Einsprache; Ausrichtung |
146 V 253 (9C_815/2019) | Regeste Art. 25, 27 und 52 Abs. 2 KVG ; Art. 33 und 35 KVV ; Art. 5 KLV ; therapeutische Massnahmen im Zusammenhang mit Geburtsgebrechen. Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Kosten einer Hippotherapie, welche der an angeborenen cerebralen Lähmungen leidenden Versicherten als medizinische Massnahme durch die Invalidenversicherung vergütet worden sind, nach dem vollendeten 20. Altersjahr von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden. Diese ist grundsätzlich nur im Rahmen des Pflichtleistungskatalogs der sozialen Krankenversicherung leistungspflichtig, wozu im Falle physiotherapeutischer Vorkehren auf dem Pferd lediglich solche bei multipler Sklerose gehören. Auch stellt die Hippotherapie keine therapeutische Massnahme im Sinne der Ausnahmebestimmung von Art. 52 Abs. 2 KVG (in Verbindung mit Art. 35 KVV ) dar, wonach für Geburtsgebrechen die zum Leistungskatalog der Invalidenversicherung gehörenden therapeutischen Massnahmen in die Erlasse und Listen nach Abs. 1 ("Analysen und Arzneimittel, Mittel und Gegenstände") aufgenommen werden (E. 2-4). | Geburt; Geburtsgebrechen; Massnahme; Massnahmen; Invaliden; Kranken; Invalidenversicherung; Sinne; Leistungen; Hippotherapie; Urteil; Altersjahr; Arzneimittel; Behandlung; Listen; Hippotherapie-K; Analysen; Krankenversicherung; Verbindung; Physiotherapie; Rechtsprechung; Übernahme; Krankenpflegeversicherung; Leistungskatalog; Analysen; Erreichen |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SK.2018.14 | Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Rückweisung durch das Bundesgericht. | Beschuldigte; Privatkläger; Arztbericht; Arbeit; Arbeitgeber; Bundes; Klägers; Privatklägers; Militärversicherung; Beschuldigten; Einwilligung; Geheimnis; Anklage; Recht; Verfahren; Bundesgericht; Sachverhalt; Verfahrens; Person; Urteil; Verletzung; Verteidiger; Gericht; Kanton; Amtsgeheimnis; Ermächtigung; Umschulung |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Kieser | ATSG éd. | 2015 |
Kieser | ATSG 3. Auflage | 2015 |