Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione (LStrl) Art. 3

Zusammenfassung der Rechtsnorm LStrl:



Art. 3 LStrl dal 2025

Art. 3 Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione (LStrl) drucken

Art. 3 Principi dell’ammissione e dell’integrazione Ammissione

1 L’ammissione in Svizzera dello straniero che esercita un’attività lucrativa è subordinata all’interesse dell’economia svizzera; sono determinanti le opportunità di integrazione duratura nel mercato svizzero del lavoro e nel contesto sociale e sociopolitico. È tenuto conto adeguatamente dei bisogni culturali e scientifici della Svizzera.

2 Lo straniero è inoltre ammesso in Svizzera se impegni di diritto internazionale pubblico, motivi umanitari o la ricostituzione dell’unione familiare lo esigono.

3 Nell’ammissione di stranieri è tenuto conto dell’evoluzione demografica, sociale e sociopolitica della Svizzera.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.78FamiliennachzugSchweiz; Eltern; Beziehung; Beschwerde; Beschwerdeführers; Recht; Aufenthalt; Familie; Familien; Ausländer; Ermessen; Urteil; Aufenthalts; Familiennachzug; Verwandte; Schweizer; Vorinstanz; Kinder; Aufenthaltsbewilligung; Beziehungen; Verwandten; Entscheid; Ermessens; Voraussetzung; ürden
GRU 2021 18AufenthaltsbewilligungSchweiz; Aufenthalt; Aufenthalts; Recht; Sozialhilfe; Interesse; Beschwerdeführers; Arbeit; Aufenthaltsbewilligung; Urteil; Integration; Verhältnismässigkeit; Widerruf; Wegweisung; Bundesgericht; Verfügung; Person; Ergänzungsleistungen; Massnahme; Ausländer; Heimat; Verlängerung; Bewilligung; Sozialhilfeabhängigkeit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 I 308 (2C_373/2017)Art. 30 Abs. 1 lit. e AIG, Art. 36 VZAE, Art. 14 Abs. 1 AsylG, Art. 14 Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels; Art. 4 EMRK. Anspruch eines (mutmasslichen) Opfers von Menschenhandel auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer eines Strafverfahrens, das der Verfolgung des Menschenhandels dient. Nach dem Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens (Art. 14 Abs. 1 AsylG) kann ein Verfahren auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung während der Hängigkeit des Asylverfahrens nur eingeleitet werden, wenn ein Anspruch auf die Erteilung der Bewilligung besteht (E. 3.1). Art. 30 AIG und Art. 36 VZAE gewähren keinen Anspruch (E. 3.3). Hingegen ergibt sich ein Bewilligungsanspruch aus Art. 14 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens (E. 3.4.2), dem self-executing-Charakter zukommt (E. 3.2 und 3.4.1) auch im Licht von Art. 4 EMRK (E. 3.4.3). Art. 6 CEDAW kommt keine weiterreichende Bedeutung zu (E. 3.4.4). Die Verfügbarkeit eines mutmasslichen Menschenhandelsopfers für das in der Schweiz durchgeführte Strafverfahren kann nicht nach einer Dublin-Wegweisung nach Italien sichergestellt werden, indem ein Visum für einen Kurzaufenthalt ausgestellt wird; soweit die Weisungen des SEM eine solche Praxis nahelegen, sind sie mit den Vorgaben aus Art. 14 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens nicht zu vereinbaren (E. 4.1). Verfahren; Menschenhandel; Aufenthalt; Urteil; Opfer; Erteilung; Verfahrens; Schweiz; Anspruch; Kurzaufenthalt; Opfers; Kurzaufenthaltsbewilligung; Migration; Recht; Behörde; Behörden; Menschenhandels; CEDAW; Schutz; Entscheid; Behörden; Staat; Verfahren; Bewilligung; Verfügbarkeit; Bestimmungen; Asylverfahren; Übereinkommen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Marc Spescha Kommentar AuG, Art.32019
Spescha, Zünd, Bolzli, Hruschka, de Weck Kommentar Migrationsrecht2019