SVG Art. 2a -

Einleitung zur Rechtsnorm SVG:



Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.

Art. 2a SVG vom 2024

Art. 2a Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 2a Prävention (1)

1 Der Bund fördert sicheres Fahren durch Sensibilisierungskampagnen und andere präventiv wirksame Aktivitäten.

2 Er kann die entsprechenden Aktivitäten der Kantone und der privaten Organisationen koordinieren und unterstützen.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053 Art. 1 Abs. 1; BBl 1999 4462).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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