Betäubungsmittelgesetz (BetmG) Art. 29b
Zusammenfassung der Rechtsnorm BetmG:
Das schweizerische Betäubungsmittelgesetz regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln in der Schweiz gemäss internationalem Drogenkontrollrecht. Es umfasst Regelungen zu Anbau, Herstellung, Handel, Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln sowie Strafen bei Verstössen. Das Gesetz beinhaltet auch Vorschriften zur medizinischen Verwendung von Betäubungsmitteln und zur Suchtprävention mit dem Ziel, den Missbrauch von Betäubungsmitteln zu bekämpfen und die öffentliche Gesundheit zu schützen.
Art. 29b BetmG vom 2023
Art. 29b
1 Im Bereich der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs erfüllt das Bundesamt für Polizei die Aufgaben eines nationalen Analyse-, Koordinations- und Ermittlungszentrums nach dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 (1) über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.
2 Es hat folgende Aufgaben:a. Es wirkt bei der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs durch Behörden anderer Staaten im Rahmen der bestehenden Rechtshilfevorschriften und der Rechtsübung mit.b. Es sammelt die Unterlagen, die geeignet sind, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz zu verhindern und die Verfolgung Fehlbarer zu erleichtern.c. Es sorgt für die Verbindung mit:1. den entsprechenden Dienstzweigen der Bundesverwaltung (BAG, Oberzolldirektion);2. (2) der Schweizerischen Post,3. dem Dienst für Besondere Aufgaben (EJPD);4. den Polizeibehörden der Kantone;5. den Zentralstellen der anderen Länder;6. der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation Interpol.
3 Zoll- und Grenzwachtorgane melden dem Bundesamt für Polizei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz zwecks Weiterleitung an die ausländischen und internationalen Behörden; sie informieren auch die Kantone.
4 Für die Beweiserhebung im Zusammenhang mit der internationalen Rechtshilfe in Betäubungsmittelstrafsachen sind die entsprechenden Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (3) anwendbar.
(1) [SR 360]
(2) Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 ([AS 2012 4993]; [BBl 2009 5181]).
(3) [SR 312.0]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.