BetmG Art. 29a -
Einleitung zur Rechtsnorm BetmG:
Das schweizerische Betäubungsmittelgesetz regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln in der Schweiz gemäss internationalem Drogenkontrollrecht. Es umfasst Regelungen zu Anbau, Herstellung, Handel, Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln sowie Strafen bei Verstössen. Das Gesetz beinhaltet auch Vorschriften zur medizinischen Verwendung von Betäubungsmitteln und zur Suchtprävention mit dem Ziel, den Missbrauch von Betäubungsmitteln zu bekämpfen und die öffentliche Gesundheit zu schützen.
Art. 29a BetmG vom 2023
Art. 29a
1 Das BAG sorgt für die wissenschaftliche Evaluation der Massnahmen nach diesem Gesetz. Es kann die nach den Artikeln 18d–18f beschafften Daten in anonymisierter Form dem Bundesamt für Statistik zur Auswertung und Veröffentlichung übermitteln. (1)
2 Das Eidgenössische Departement des Innern erstattet nach Abschluss wichtiger Evaluationen dem Bundesrat und den zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung Bericht über die Resultate und unterbreitet Vorschläge für das weitere Vorgehen.
3 Das BAG unterhält eine Dokumentations-, Informations- und Koordinationsstelle.
4 Die Swissmedic erstattet Bericht nach den internationalen Abkommen.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2022 ([AS 2022 385]; [BBl 2020 6069]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.