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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 298b ZGB vom 2024

Art. 298b Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 298b II. Entscheid der Kindesschutzbehörde (1)

1 Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen.

2 Die Kindesschutzbehörde verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist.

3 Zusammen mit dem Entscheid über die elterliche Sorge regelt die Kindesschutzbehörde die übrigen strittigen Punkte. Vorbehalten bleibt die Klage auf Leistung des Unterhalts an das zuständige Gericht; in diesem Fall entscheidet das Gericht auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange. (2)

3bis Die Kindesschutzbehörde berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen. (3)

3ter Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft sie im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. (3)

4 Ist die Mutter minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so weist die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge dem Vater zu oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
(2) Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
(3) (4)
(4) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 298b Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ230036Vorsorgliche Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und Platzierung (vorsorgliche Massnahmen)Vater; KESB-; KESB-act; Beschwerde; Kinder; Mutter; Beistand; Kindes; Beschwerdeführer; Vaters; Erhalte; Erfahre; Ischen; Sorge; Schule; Vorsorglich; Eltern; Kindergarten; Verhalten; Entscheid; Elterliche; Besuch; Familie; Positiv; Pflegefamilie; Massnahme; Bezirk; Aufenthalt; Vorsorgliche
ZHPQ220065Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes nach Art. 301a Abs. 2 ZGB / unentgeltliche RechtspflegeBeschwerde; Recht; Beschwerdeführerin; Entscheid; Deutschland; Aufschiebende; Beschwerdegegner; Unentgeltliche; Kindes; Verfahren; Wohnung; Kinder; Bezirk; Vorinstanz; BR-act; Bezirksrat; Entzug; Aufschiebenden; Beziehung; Rechtspflege; Hinwil; Kindergarten; Aufenthalt; Aufenthaltsort; Gericht; Umzug; Dringlichkeit; Beschluss; Mutter; Vater
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.222gemeinsame elterliche Sorge / Regelung persönlicher Verkehr
SOVWBES.2019.288gemeinsame elterliche Sorge / Regelung persönlicher Verkehr
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