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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 298b StPO vom 2024

Art. 298b Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 298b Voraussetzungen

1 Die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei können eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn:

  • a. der Verdacht besteht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden; und
  • b. die bisherigen Ermittlungs- oder Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
  • 2 Hat eine von der Polizei angeordnete verdeckte Fahndung einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 298b Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB160457Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Polizei; Beschuldigten; Ermittlung; Richts; Urteil; Staatsanwalt; Verdeckte; Verfahren; Recht; Staatsanwaltschaft; Betäubungsmittel; Berufung; Fahndung; Untersuc; Untersuchung; Scheinkauf; Beweis; Bezirksgericht; Verteidigung; Prozessordnung; Anordnung; Polizeiliche; Tatverdacht; Schweizerische; Verdacht; Sichergestellt; Untersuchungs
    ZHSB160065Drohung etc.Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Polizei; Privatkläger; Vorinstanz; Aussage; Verdeckte; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Lenker; Sinne; Verfahren; Aussagen; Ermittlung; Berufung; Fahndung; Tatverdacht; Drohung; Einvernahme; Schein; Urteil; Gericht; Person; Anordnung; Schriftlich; Betäubungsmittel; Werden; Recht; über

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSVD.2020.245 (AG.2021.114)Verfügung vom 22. August 2020 (BGer-Nr. 2C_329/2021 vom 21. September 2021)
    BSSB.2018.103 (AG.2019.387)versuchter Betrug und versuchte Geldwäscherei
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