ZPO Art. 297 - Anhörung der Eltern und Mediation

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 297 ZPO vom 2024

Art. 297 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 297 Anhörung der Eltern und Mediation

1 Sind Anordnungen über ein Kind zu treffen, so hört das Gericht die Eltern persönlich an.

2 Das Gericht kann die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 297 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY230025Abänderung Scheidungsurteil (begründeter Entscheid über vorsorgliche Massnahmen betreffend Untersagung Wegzug)Kindes; Massnahme; Vorinstanz; Beklagten; Eltern; Entscheid; Betreuung; Berufung; Elternteil; Verfahren; Deutschland; Parteien; Betreuungs; Wegzug; Kinder; Massnahmen; Sachverhalt; Recht; Obhut; Aufenthalt; Kindeswohl; Untersagung; Sohnes; Bezug; Abänderung; Gericht; Scheidungsurteil; Umzug
ZHLY220004Ehescheidung (Abänderung vorsorgliche Massnahmen)Vorinstanz; Phase; Beklagten; Einkommen; Unterhalt; Berufung; Unterhalts; Parteien; Klägers; Recht; Kinder; Wohnkosten; Vereinbarung; Familie; Massnahme; Unterhaltsbeiträge; Phasen; Nettoeinkommen; Zahlungen; Über; Liegenschaft; Hinweis; Betreuung; Familienzulage; Berufungsverfahren; Familienzulagen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2020.38 (AG.2021.308)vorsorgliche Massnahmen (Ergänzung Scheidungsurteil)Berufung; Kinder; Berufungsbeklagte; Besuch; Besuchs; Berufungsbeklagten; Berufungsklägerin; Verfahren; Entscheid; Kindern; Gericht; Kontakt; Besuchsrecht; Scheidung; Verfahren; Parteien; Eltern; Recht; Kindes; Bericht; Massnahme; Kindsvater; Eingabe; Familie; Staat; Staatsanwaltschaft; Verfügung
BSZB.2020.24 (AG.2020.553)vorsorgliche Massnahme im ScheidungsverfahrenKinder; Ehefrau; Ehemann; Berufung; Entscheid; Eltern; Unterhalt; Über; Ehemanns; Überschuss; Elternteil; Einkommen; Zivilgericht; Grundbedarf; Partei; Barunterhalt; Parteien; Betreuung; Woche; Kinderzulage; Gericht; Verfahren; Stellung; Leistung; Eheschutz; Stellungnahme; Stunden; Überschussanteil
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
104 Ia 167Art. 4 BV; Veröffentlichung und Inkrafttreten kantonaler Erlasse. Es ist mit Art. 4 BV grundsätzlich nicht vereinbar, kantonale Erlasse vor ihrer Veröffentlichung anzuwenden. Recht; Erlass; Veröffentlichung; Inkrafttreten; Erlasse; Gesetze; Bundes; Urteil; Gesetzes; Kanton; Publikation; Kantons; Inkraftsetzung; Rechtsmittel; Zeitpunkt; Streitwert; Regierung; Übergangsbestimmungen; Bestimmungen; Verordnung; Vorschrift; Kantonsgericht; Graubünden; Streitwertgrenze; Vorschriften; Gesetzessammlung; Ausführungsbestimmungen