Codice civile svizzero (CCS) Art. 297

Zusammenfassung der Rechtsnorm CCS:



Art. 297 CCS dal 2024

Art. 297 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 297 Abis. Morte di un genitore (1)

1 Se era esercitata congiuntamente, alla morte di un genitore l’autorit parentale spetta al genitore superstite.

2 Se muore il genitore che deteneva l’autorit parentale esclusiva, l’autorit di protezione dei minori trasferisce l’autorit parentale al genitore superstite oppure nomina un tutore, scegliendo la soluzione più adatta a tutelare il bene del figlio.

(1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorit parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).

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Art. 297 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY220043Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)Kinder; Besuch; Kindes; Eltern; Besuche; Mutter; Beklagten; Besuchsrecht; Beiständin; Berufung; Kindern; Ziffer; Kontakt; Bezirksgericht; Parteien; Verfügung; Gericht; Recht; Elternteil; Verfahren; Besuchsrechts; Dispositiv-Ziffer; Abklärung; Bülach; Obhut; Antrag; Vorinstanz
ZHLY120051Vorsorgliche Massnahmen Berufung; Beklagten; Verfahren; Kinder; Verfahrens; Unterhalt; Entscheid; Obhut; Berufungsverfahren; Entschädigungsfolgen; Konkurs; Prozesskosten; Liegenschaft; Prozesskostenvorschuss; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Bezirksgericht; Horgen; Parteien; Rechtsmittel; Verfügung; Unterhaltsbeiträge; Prozesse; Zuteilung; Prozesskostenvorschusses; Ableben; önlich
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2018.324VormundschaftKinder; Entscheid; Vormundschaft; Kindes; Vormundin; Olten-Gösgen; Erwachsenenschutzbehörde; Verwaltungsgericht; Beiständin; Kammer; Sorge; Bericht; Grossmutter; Entscheide; Beschwerde; Person; Vorinstanz; Vertretung; Aufenthalt; Massnahme; Verwandte; Obhut; Klärung; Verfahren; Rechtsanwalt; Dominic; Baumgartner
AGAGVE 2004 2020 Art. 220 StGB, Entziehen von Unmündigen:Der alleinige Inhaber der elterlichen Obhut kann, selbst wenn er das Besuchsrecht des andern Elternteils vereitelt, nicht Täter im Sinne vonArt. 220 StGB sein. Der Tatbestand schützt nicht die elterliche Sorge alssolche, sondern das Recht, über den Aufenthalt... Recht; Besuchsrecht; Eltern; Elternteil; Täter; Recht; Obhut; Sorge; Entscheid; Gewalt; Basler; Kommentar; Scheidung; Barkeit; Besuchsrechts; Inhaber; Angeklagte; Hinweis; Elternteils; Sinne; Unmündigen; Person; Kinder; Massnahmen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 442 (5A_463/2017)Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 310 Abs. 1 und 3 ZGB; Ausnahme vom Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen; Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Fremdplatzierung eines Kindes zur Aufrechterhaltung der bestehenden Wohnsituation. Voraussetzungen, unter denen im Kindesschutzverfahren die kantonale Beschwerdeinstanz ausnahmsweise auf die Durchführung einer publikumsöffentlichen Verhandlung verzichten darf (E. 2). Kriterien für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, wenn das Kind nach dem Tod des hauptbetreuenden Elternteils nicht beim überlebenden Elternteil untergebracht werden soll (E. 4.1-4.3). Kindes; Urteil; Verhandlung; Eltern; Verwaltung; Aufenthalt; Öffentlichkeit; Entscheid; Verwaltungsgericht; Verfahren; Interesse; Rechts; Entzug; Elternteil; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Hinweis; Aufenthaltsbestimmungsrechts; Schutz; Tochter; Recht; Interessen; Mutter; Bundesgericht; Vater; Obhut; Betreuung; Massnahme; Vaters
140 V 136 (8C_789/2013)Art. 97 Abs. 1 und 2, Art. 105 Abs. 2 und 3 BGG; Kognition. Das Bundesgericht urteilt mit eingeschränkter Kognition, wenn lediglich die Auszahlungsmodalität einer unbestrittenen Geldleistung (Waisenrente) streitig ist (E. 1.2).
Regeste b
Art. 30 UVG; Art. 297 Abs. 3, Art. 311 f. und Art. 318 Abs. 1 ZGB; Art. 27 Abs. 1 und Art. 85 Abs. 1 IPRG; Art. 9 Abs. 1 lit. a und Art. 10 Abs. 1 lit. a des Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts. Die SUVA hat zu Recht die Auszahlung einer (unbestrittenen) Waisenrente ins Ausland verweigert und die weitere Ausrichtung an die in der Schweiz lebende Mutter angeordnet, da der ausländische "Entscheid" über die Bestellung eines Vormunds für die Halbwaise in casu den schweizerischen ordre public verletzt (E. 4 und 5).
Sorge; Recht; Mutter; Entscheid; Anerkennung; Verfügung; Bundesgericht; Halbwaise; Halbwaisen; Kosovo; Vorinstanz; Auszahlung; Schweiz; Sachverhalt; Kinder; Halbwaisenrente; HKsÜ; Sozialbehörde; Übereinkommen; Entscheidung; Verfahren; Vollstreckung; Sorgerecht; Sachverhalts; Waisen; Kognition; Waisenrente; Halbwaisenrenten; Behörde; Verletzung