Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 297

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 297 ZGB vom 2024

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Art. 297 Abis. Tod eines Elternteils (1)

1 Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und stirbt ein Elternteil, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.

2 Stirbt der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zustand, so überträgt die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge auf den überlebenden Elternteil oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

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Art. 297 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY220043Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)Kinder; Besuch; Kindes; Eltern; Besuche; Mutter; Beklagten; Besuchsrecht; Beiständin; Berufung; Kindern; Ziffer; Kontakt; Bezirksgericht; Parteien; Verfügung; Gericht; Recht; Elternteil; Verfahren; Besuchsrechts; Dispositiv-Ziffer; Abklärung; Bülach; Obhut; Antrag; Vorinstanz
ZHLY120051Vorsorgliche Massnahmen Berufung; Beklagten; Verfahren; Kinder; Verfahrens; Unterhalt; Entscheid; Obhut; Berufungsverfahren; Entschädigungsfolgen; Konkurs; Prozesskosten; Liegenschaft; Prozesskostenvorschuss; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Bezirksgericht; Horgen; Parteien; Rechtsmittel; Verfügung; Unterhaltsbeiträge; Prozesse; Zuteilung; Prozesskostenvorschusses; Ableben; önlich
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2018.324VormundschaftKinder; Entscheid; Vormundschaft; Kindes; Vormundin; Olten-Gösgen; Erwachsenenschutzbehörde; Verwaltungsgericht; Beiständin; Kammer; Sorge; Bericht; Grossmutter; Entscheide; Beschwerde; Person; Vorinstanz; Vertretung; Aufenthalt; Massnahme; Verwandte; Obhut; Klärung; Verfahren; Rechtsanwalt; Dominic; Baumgartner
AGAGVE 2004 2020 Art. 220 StGB, Entziehen von Unmündigen:Der alleinige Inhaber der elterlichen Obhut kann, selbst wenn er das Besuchsrecht des andern Elternteils vereitelt, nicht Täter im Sinne vonArt. 220 StGB sein. Der Tatbestand schützt nicht die elterliche Sorge alssolche, sondern das Recht, über den Aufenthalt... Recht; Besuchsrecht; Eltern; Elternteil; Täter; Recht; Obhut; Sorge; Entscheid; Gewalt; Basler; Kommentar; Scheidung; Barkeit; Besuchsrechts; Inhaber; Angeklagte; Hinweis; Elternteils; Sinne; Unmündigen; Person; Kinder; Massnahmen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 442 (5A_463/2017)Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 310 Abs. 1 und 3 ZGB; Ausnahme vom Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen; Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Fremdplatzierung eines Kindes zur Aufrechterhaltung der bestehenden Wohnsituation. Voraussetzungen, unter denen im Kindesschutzverfahren die kantonale Beschwerdeinstanz ausnahmsweise auf die Durchführung einer publikumsöffentlichen Verhandlung verzichten darf (E. 2). Kriterien für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, wenn das Kind nach dem Tod des hauptbetreuenden Elternteils nicht beim überlebenden Elternteil untergebracht werden soll (E. 4.1-4.3). Kindes; Urteil; Verhandlung; Eltern; Verwaltung; Aufenthalt; Öffentlichkeit; Entscheid; Verwaltungsgericht; Verfahren; Interesse; Rechts; Entzug; Elternteil; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Hinweis; Aufenthaltsbestimmungsrechts; Schutz; Tochter; Recht; Interessen; Mutter; Bundesgericht; Vater; Obhut; Betreuung; Massnahme; Vaters
140 V 136 (8C_789/2013)Art. 97 Abs. 1 und 2, Art. 105 Abs. 2 und 3 BGG; Kognition. Das Bundesgericht urteilt mit eingeschränkter Kognition, wenn lediglich die Auszahlungsmodalität einer unbestrittenen Geldleistung (Waisenrente) streitig ist (E. 1.2).
Regeste b
Art. 30 UVG; Art. 297 Abs. 3, Art. 311 f. und Art. 318 Abs. 1 ZGB; Art. 27 Abs. 1 und Art. 85 Abs. 1 IPRG; Art. 9 Abs. 1 lit. a und Art. 10 Abs. 1 lit. a des Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts. Die SUVA hat zu Recht die Auszahlung einer (unbestrittenen) Waisenrente ins Ausland verweigert und die weitere Ausrichtung an die in der Schweiz lebende Mutter angeordnet, da der ausländische "Entscheid" über die Bestellung eines Vormunds für die Halbwaise in casu den schweizerischen ordre public verletzt (E. 4 und 5).
Sorge; Recht; Mutter; Entscheid; Anerkennung; Verfügung; Bundesgericht; Halbwaise; Halbwaisen; Kosovo; Vorinstanz; Auszahlung; Schweiz; Sachverhalt; Kinder; Halbwaisenrente; HKsÜ; Sozialbehörde; Übereinkommen; Entscheidung; Verfahren; Vollstreckung; Sorgerecht; Sachverhalts; Waisen; Kognition; Waisenrente; Halbwaisenrenten; Behörde; Verletzung