Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 295 ZPO vom 2024

Art. 295 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 295 Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen (1) Grundsatz

Für selbstständige Klagen über den Unterhalt von minder- und volljährigen Kindern und weitere Kinderbelange gilt das vereinfachte Verfahren.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

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Art. 295 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRZ180006UnterhaltVerfahren; Recht; Verfügung; Unterhalt; Vorinstanz; Klage; Beklagten; Kläger; Klägers; Verfahrens; Gemeinwesen; Vorderrichter; Einzelgericht; Entscheid; Sozialhilfe; Anträge; Berufung; Rechtsmittel; Anspruch; Gericht; Streitwert; Rechtsschutzinteresse; Verfügungen; Unterhaltsanspruch; Protokoll; Akten; Stellungnahme; Rechte; Forderung
ZHRZ180002Unterhalt (Entschädigungsfolgen)Parteien; Vorinstanz; Parteientschädigung; Klage; Verfahren; Recht; Gericht; Verfügung; Mehrwertsteuer; Frist; Nichteintreten; Prozessvoraussetzung; Unterhalt; Hauptverhandlung; Schlichtungsverfahren; Klägers; Ziffer; Entscheid; Verfahrens; Unterhalts; Klagebewilligung; Beklagten; Dispositiv-Ziffer; Nichteintretens; Obergericht; Abänderung; Festsetzung; Rechtsanwendung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO120124Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Obergericht; Verfahren; Gericht; Einkommen; Bestellung; Klage; Abänderung; Unterhalt; Gesuchstellers; Kanton; Obergerichts; Entscheid; Friedensrichteramt; Beurteilung; Schlichtungsverfahrens; Anspruch; Verhältnisse; Hauptsache; Kantons; Obergerichtspräsident; Antrag; Bedürftigkeit; Ehegattin
SOZKBER.2021.56-Berufung; Unterhalt; Recht; Apos; Berufungsklägerin; Tochter; Vorderrichterin; Kinder; Mutter; Ausbildung; Unterhaltsbeiträge; Phase; Elter; Verfügung; Vater; Ausbildungszulage; Ausbildungszulagen; Eltern; Rechtsanwalt; Parteien; Berufungsbeklagte; Verfahren; Scheidungsverfahren; Phase:; Volljährige; Ehefrau; Vorinstanz
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 III 474Rechtsmittel gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide über gerichtliche Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Bestätigung der Rechtsprechung). Begriff des Endentscheides im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG (E. 1a). Letztinstanzliche kantonale Entscheide über gerichtliche Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft stellen grundsätzlich keine Endentscheide im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG dar und können daher nicht mit eidgenössischer Berufung angefochten werden. Daran hat auch Art. 114 ZGB in der Fassung vom 26. Juni 1998 nichts geändert (E. 2a und b). Eheschutz; Eheschutzmassnahmen; Recht; Berufung; Entscheid; Endentscheid; Verfahren; Massnahme; Massnahmen; Endentscheide; Rechtsprechung; Gesuchsgegner; Entscheide; Sachverhalt; Bundesgericht; Berufungsfähigkeit; Kanton; Verhältnisse; Scheidung; Rechtsmittel; Sinne; Beweismittel; Schaffhausen; Ehegatte; Unterhaltsbeitrag