Code de procédure civile (CPC)

Zusammenfassung der Rechtsnorm CPC:



Art. 294 CPC de 2024

Art. 294 Code de procédure civile (CPC) drucken

Art. 294 Actions en séparation et en annulation du mariage

1 La procédure de divorce sur demande unilatérale est applicable par analogie aux actions en séparation et en annulation du mariage.

2 Une action en séparation peut être transformée en action en divorce tant que les délibérations n’ont pas commencé.


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Art. 294 Code de procédure civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2023/248Appel; ’appel; Appelante; édure; état; ’appelante; Intimé; ’état; èces; ’il; Registre; Annulation; écision; établi; égale; également; Office; écembre; Commentaire; ’au; érie; élébré; Extrait
VDHC/2022/1022été; Assistance; écision; édure; Monsieur; Madame; élai; ésident; ’au; ’assistance; éparation; ésidente; écessaire; Chambre; èque; ’engage; Autorité; écembre; ’arrondissement; ’Est; ’autorité; également; ’elle
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 36 (5A_412/2018)Art. 1 und 4 HUÜ; auf den Ehegattenunterhalt anwendbares Recht bei Ungültigkeit der Ehe. Anwendbarkeit schweizerischen Rechts auf Fragen der ehelichen Unterhaltspflicht bei ungültiger Ehe, wenn die Unterhaltsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat (E. 2.3). Ein ausländisches Eheungültigkeitsurteil, welches sich zur Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten für die Dauer des Ungültigkeitsverfahrens nicht äussert, zeitigt für die Schweiz in dieser Hinsicht keine Wirkung (E. 2.1).
Regeste b
Art. 109 Abs. 1 ZGB; Art. 276 Abs. 3 und Art. 294 Abs. 1 ZPO; vorsorgliche Massnahmen im schweizerischen Verfahren bei Ungültigerklärung der Ehe im Ausland. Bei Ungültigerklärung der Ehe fällt die eheliche Unterhaltspflicht ex nunc dahin (E. 2.2). Auch wenn das ausländische Eheungültigkeitsurteil bereits vorher rechtskräftig geworden ist, verlieren die in der Schweiz für die Dauer eines eherechtlichen Verfahrens angeordneten vorsorglichen Massnahmen erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des schweizerischen Hauptsacheverfahrens ihre Wirkung (E. 2.4).
ültig; Unterhalt; Unterhalts; Urteil; Recht; Unterhaltspflicht; Verfahren; Tribunale; Ordinario; Eheungültigkeit; Scheidung; Schweiz; Massnahmen; Ungültigkeit; Rechtskraft; Urteils; Verfahrens; Entscheid; Eheungültigkeitsurteil; Hinsicht; Scheidungsverfahren; Ungültigerklärung; Abschluss; Anerkennung