CPC Art. 294 -

Einleitung zur Rechtsnorm CPC:



Art. 294 CPC from 2024

Art. 294 Civil Procedure Code (CPC) drucken

Art. 294 Actions for Annulment and Separation

1 The procedure for actions for annulment and for separation is governed by analogy by the provisions on actions for divorce.

2 An action for separation may be transformed into an action for divorce at any time prior to the court beginning deliberations on the decision.


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Art. 294 Civil Procedure Code (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2023/248Appel; ’appel; Appelante; édure; état; ’appelante; Intimé; ’état; èces; ’il; Registre; Annulation; écision; établi; égale; également; Office; écembre; Commentaire; ’au; érie; élébré; Extrait
VDHC/2022/1022été; Assistance; écision; édure; Monsieur; Madame; élai; ésident; ’au; ’assistance; éparation; ésidente; écessaire; Chambre; èque; ’engage; Autorité; écembre; ’arrondissement; ’Est; ’autorité; également; ’elle
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 36 (5A_412/2018)Art. 1 und 4 HUÜ; auf den Ehegattenunterhalt anwendbares Recht bei Ungültigkeit der Ehe. Anwendbarkeit schweizerischen Rechts auf Fragen der ehelichen Unterhaltspflicht bei ungültiger Ehe, wenn die Unterhaltsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat (E. 2.3). Ein ausländisches Eheungültigkeitsurteil, welches sich zur Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten für die Dauer des Ungültigkeitsverfahrens nicht äussert, zeitigt für die Schweiz in dieser Hinsicht keine Wirkung (E. 2.1).
Regeste b
Art. 109 Abs. 1 ZGB; Art. 276 Abs. 3 und Art. 294 Abs. 1 ZPO; vorsorgliche Massnahmen im schweizerischen Verfahren bei Ungültigerklärung der Ehe im Ausland. Bei Ungültigerklärung der Ehe fällt die eheliche Unterhaltspflicht ex nunc dahin (E. 2.2). Auch wenn das ausländische Eheungültigkeitsurteil bereits vorher rechtskräftig geworden ist, verlieren die in der Schweiz für die Dauer eines eherechtlichen Verfahrens angeordneten vorsorglichen Massnahmen erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des schweizerischen Hauptsacheverfahrens ihre Wirkung (E. 2.4).
ültig; Unterhalt; Unterhalts; Urteil; Recht; Unterhaltspflicht; Verfahren; Tribunale; Ordinario; Eheungültigkeit; Scheidung; Schweiz; Massnahmen; Ungültigkeit; Rechtskraft; Urteils; Verfahrens; Entscheid; Eheungültigkeitsurteil; Hinsicht; Scheidungsverfahren; Ungültigerklärung; Abschluss; Anerkennung