CPS Art. 293 -

Einleitung zur Rechtsnorm CPS:



Art. 293 CPS de 2025

Art. 293 Code pénal suisse (CPS) drucken

Art. 293 Publication de débats officiels secrets

1 Quiconque livre à la publicité tout ou partie des actes, d’une instruction ou des débats d’une autorité qui sont secrets en vertu de la loi ou d’une décision prise par l’autorité conformément à la loi est puni d’une amende. (1)

2 La complicité est punissable.

3 L’acte n’est pas punissable si aucun intérêt public ou privé prépondérant ne s’opposait à la publication. (2)

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 17 déc. 2021 sur l’harmonisation des peines, en vigueur depuis le 1er juil. 2023 (RO 2023 259; FF 2018 2889).
(2) Introduit par le ch. I de la LF du 10 oct. 1997 (RO 1998 852; FF 1996 IV 533). Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 juin 2017 (Publication de débats officiels secrets), en vigueur depuis le 1er mars 2018 (RO 2018 567; FF 2016 7105, 7359).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 293 Code pénal suisse (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU160039Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)Beschuldigte; Bundesgericht; Berufung; Beschuldigten; Interesse; Schlussbericht; Gericht; Veröffentlichung; Urteil; Schlussberichts; Entscheid; Statthalteramt; Verfahren; Interessen; Bezirk; Bundesgerichts; PUK-B; Berufungsverfahren; Geheimhaltung; Publikation; Sinne; Zeitungsartikel; Rückweisung; Verfahrens; Erwägung; Öffentlichkeit; Verhandlungen; Busse; Bezirks; Stellungnahme
ZHSU150016Veröffentlichung amtlicher geheimer VerhandlungenSchlus; Schlussbericht; Beschuldigte; Interesse; Bericht; Beschuldigten; Entwurf; Öffentlichkeit; Interessen; Informationen; Recht; Publikation; Entscheid; Anklage; Gericht; Geheimhaltung; Schlussberichts; Kanton; Kantons; PUK-Bericht; Passage; Untersuchung; Veröffentlichung; Stellung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSDGS.2019.42 (AG.2020.253)AusstandsbegehrenStaatsanwalt; Gesuch; Staatsanwalts; Gesuchsteller; Staatsanwaltschaft; Privatkläger; Verfahren; Ausstand; Verfahren; Beschuldigte; Anzeige; Verteidiger; Gericht; Verfahrens; Anklage; Akten; Untersuchung; Beschuldigten; Aufenthalt; Anzeigen; Untersuchungs; Anzeige; Familie; Person; Privatklägerschaft; Gesuchstellern; Video; Betrug; Aufenthalts; Körperverletzung
BSBES.2017.203 (AG.2019.211)VerfahrenseinstellungBeschwerdegegner; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Basel; Verfahren; Akten; Täter; Basel-Stadt; Zeitung; Tatbestand; Basel-Landschaft; Beschwerdeführers; Verfahrens; Recht; Hinweis; Person; Verfügung; Ermittlung; Täterschaft; Zeitungsartikel; Gutglaubensbeweis; Antrag; Gericht; Verfahren; Hinweise; Beweis
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 I 1Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (Art. 4 aBV, Art. 8 und 9 BV); strafprozessuales Legalitätsprinzip. Offen gelassen, ob eine allfällige Praxis der Bundesanwaltschaft, ein Ermittlungsverfahren wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Art. 293 StGB) nur bei Vorliegen einer schriftlichen Strafanzeige der betroffenen Bundesstelle einzuleiten, gegen das strafprozessuale Legalitätsprinzip verstosse. Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht im konkreten Fall verneint (E. 3). Bundes; Bundesanwalts; Praxis; Bundesanwaltschaft; Ermittlungsverfahren; Veröffentlichung; Anzeige; Verhandlungen; Zeitung; Journalist; Legalitätsprinzip; Bundesstelle; Journalisten; Anspruch; Gleichbehandlung; Unrecht; Strategiepapier; Martin; Stoll; Vorliegen; Passagen; Zukunft; Urteil; Obergericht; Kanton; Aufsatz; Vorgehen; Recht
126 IV 236Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Art. 293 StGB); Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit (Art. 10 EMRK). Dem Tatbestand der Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen liegt der formelle Geheimnisbegriff zugrunde (E. 2; Bestätigung der Rechtsprechung). Der Tatbestand lässt sich nicht auf dem Wege der Auslegung auf Geheimnisse von erheblicher Bedeutung oder auf Fälle beschränken, in denen das Geheimhaltungsinteresse der staatlichen Behörden das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Die Pressefreiheit rechtfertigt tatbestandsmässiges Verhalten nicht. Es ist Sache des Gesetzgebers, die für die Gerichte massgebende Strafbestimmung allenfalls erneut einer Überprüfung zu unterziehen (E. 4). Der Quellenschutz steht einer Bestrafung des Journalisten wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen nicht entgegen (E. 6). Im konkreten Fall verstösst im Übrigen die Verurteilung des Journalisten nicht gegen Art. 10 EMRK (E. 5) und war das Geheimhaltungsinteresse der staatlichen Behörden gewichtiger als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit (E. 9). Geheimnis; Veröffentlichung; Interesse; Medien; Geheimnisse; Verhandlungen; Medienschaffende; Strategiepapier; Geheimhaltung; Recht; Öffentlichkeit; Interessen; Botschaft; Sinne; Journalist; Tatbestand; Botschafter; Meinung; Quelle; Geheimnisbegriff; Behörde; Journalisten; Medienschaffenden; Quellen; Pressefreiheit; Quellenschutz; Entscheid; Meinungs; Recht; Schweiz

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2011.7Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Einsprache gegen Strafbefehl).Bundes; Dokument; Recht; Bundesanwalt; Stunden; Bundesanwaltschaft; Recht; Informationen; Behörde; Klassifizierung; Gericht; Veröffentlichung; Geheimnis; Beschuldigte; Akten; Verfahren; Öffentlichkeit; Entschädigung; Person; Entscheid; Hauptverhandlung; Verhandlungen; Dokuments; Verteidigung; Verfahren; Verwaltung; Bundesstrafgericht; Befehl; Sinne