SCC Art. 293 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 293 SCC from 2025

Art. 293 Swiss Criminal Code (SCC) drucken

Art. 293 Publication of secret official proceedings

1 Any person who publishes information from the files, proceedings or official investigations of a public authority which have been declared secret by that authority by law or by a lawful order issued by the authority shall be liable to a fine. (1)

2 Complicity is also a criminal offence.

3 The act does not carry a penalty unless publication is contrary to an overriding public or private interest. (2)

(1) Amended by No I of the FA of 16 June 2017 (Publication of Official Secret Proceedings), in force since 1 March 2018 (AS 2018 567; BBl 2016 7329 7575).
(2) Inserted by No I of the FA of 10 Oct. 1997 (AS 1998 852; BBl 1996 IV 525). Amended by No I of the FA of 16 June 2017 (Publication of Official Secret Proceedings), in force since 1 March 2018 (AS 2018 567; BBl 2016 7329 7575).

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Art. 293 Swiss Criminal Code (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU160039Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)Beschuldigte; Bundesgericht; Berufung; Beschuldigten; Interesse; Schlussbericht; Gericht; Veröffentlichung; Urteil; Schlussberichts; Entscheid; Statthalteramt; Verfahren; Interessen; Bezirk; Bundesgerichts; PUK-B; Berufungsverfahren; Geheimhaltung; Publikation; Sinne; Zeitungsartikel; Rückweisung; Verfahrens; Erwägung; Öffentlichkeit; Verhandlungen; Busse; Bezirks; Stellungnahme
ZHSU150016Veröffentlichung amtlicher geheimer VerhandlungenSchlus; Schlussbericht; Beschuldigte; Interesse; Bericht; Beschuldigten; Entwurf; Öffentlichkeit; Interessen; Informationen; Recht; Publikation; Entscheid; Anklage; Gericht; Geheimhaltung; Schlussberichts; Kanton; Kantons; PUK-Bericht; Passage; Untersuchung; Veröffentlichung; Stellung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSDGS.2019.42 (AG.2020.253)AusstandsbegehrenStaatsanwalt; Gesuch; Staatsanwalts; Gesuchsteller; Staatsanwaltschaft; Privatkläger; Verfahren; Ausstand; Verfahren; Beschuldigte; Anzeige; Verteidiger; Gericht; Verfahrens; Anklage; Akten; Untersuchung; Beschuldigten; Aufenthalt; Anzeigen; Untersuchungs; Anzeige; Familie; Person; Privatklägerschaft; Gesuchstellern; Video; Betrug; Aufenthalts; Körperverletzung
BSBES.2017.203 (AG.2019.211)VerfahrenseinstellungBeschwerdegegner; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Basel; Verfahren; Akten; Täter; Basel-Stadt; Zeitung; Tatbestand; Basel-Landschaft; Beschwerdeführers; Verfahrens; Recht; Hinweis; Person; Verfügung; Ermittlung; Täterschaft; Zeitungsartikel; Gutglaubensbeweis; Antrag; Gericht; Verfahren; Hinweise; Beweis
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 I 1Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (Art. 4 aBV, Art. 8 und 9 BV); strafprozessuales Legalitätsprinzip. Offen gelassen, ob eine allfällige Praxis der Bundesanwaltschaft, ein Ermittlungsverfahren wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Art. 293 StGB) nur bei Vorliegen einer schriftlichen Strafanzeige der betroffenen Bundesstelle einzuleiten, gegen das strafprozessuale Legalitätsprinzip verstosse. Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht im konkreten Fall verneint (E. 3). Bundes; Bundesanwalts; Praxis; Bundesanwaltschaft; Ermittlungsverfahren; Veröffentlichung; Anzeige; Verhandlungen; Zeitung; Journalist; Legalitätsprinzip; Bundesstelle; Journalisten; Anspruch; Gleichbehandlung; Unrecht; Strategiepapier; Martin; Stoll; Vorliegen; Passagen; Zukunft; Urteil; Obergericht; Kanton; Aufsatz; Vorgehen; Recht
126 IV 236Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Art. 293 StGB); Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit (Art. 10 EMRK). Dem Tatbestand der Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen liegt der formelle Geheimnisbegriff zugrunde (E. 2; Bestätigung der Rechtsprechung). Der Tatbestand lässt sich nicht auf dem Wege der Auslegung auf Geheimnisse von erheblicher Bedeutung oder auf Fälle beschränken, in denen das Geheimhaltungsinteresse der staatlichen Behörden das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Die Pressefreiheit rechtfertigt tatbestandsmässiges Verhalten nicht. Es ist Sache des Gesetzgebers, die für die Gerichte massgebende Strafbestimmung allenfalls erneut einer Überprüfung zu unterziehen (E. 4). Der Quellenschutz steht einer Bestrafung des Journalisten wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen nicht entgegen (E. 6). Im konkreten Fall verstösst im Übrigen die Verurteilung des Journalisten nicht gegen Art. 10 EMRK (E. 5) und war das Geheimhaltungsinteresse der staatlichen Behörden gewichtiger als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit (E. 9). Geheimnis; Veröffentlichung; Interesse; Medien; Geheimnisse; Verhandlungen; Medienschaffende; Strategiepapier; Geheimhaltung; Recht; Öffentlichkeit; Interessen; Botschaft; Sinne; Journalist; Tatbestand; Botschafter; Meinung; Quelle; Geheimnisbegriff; Behörde; Journalisten; Medienschaffenden; Quellen; Pressefreiheit; Quellenschutz; Entscheid; Meinungs; Recht; Schweiz

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2011.7Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Einsprache gegen Strafbefehl).Bundes; Dokument; Recht; Bundesanwalt; Stunden; Bundesanwaltschaft; Recht; Informationen; Behörde; Klassifizierung; Gericht; Veröffentlichung; Geheimnis; Beschuldigte; Akten; Verfahren; Öffentlichkeit; Entschädigung; Person; Entscheid; Hauptverhandlung; Verhandlungen; Dokuments; Verteidigung; Verfahren; Verwaltung; Bundesstrafgericht; Befehl; Sinne