CPS Art. 293 -

Einleitung zur Rechtsnorm CPS:



Art. 293 Cudesch penal svizzer (CPS) drucken

Art. 293 Publicaziun da tractativas uffizialas secretas

1 Tgi che publitgescha insatge or dad actas, or da tractativas u or d'"inquisiziuns d'"ina autoritad, ch'"èn vegnidas decleradas sco secretas tras la lescha u tras in conclus da l'"autoritad pronunzi tenor la lescha, vegn chasti cun multa. (1)

2 La cumplicitad è chastiabla.

3 L'"act n'"è betg chastiabel, sche nagins interess publics u privats predominants na s'"opponivan a la publicaziun. (2)

(1) Versiun tenor la cifra I da la LF dals 16 da zer. 2017 (publicaziun da tractativas uffizialas secretas), en vigur dapi il 1. da mars 2018 (AS 2018 567; BBl 2016 7329 7575).
(2) Integr tras la cifra I da la LF dals 10 d’oct. 1997 (AS 1998 852; BBl 1996 IV 525). Versiun tenor la cifra I da la LF dals 16 da zer. 2017 (publicaziun da tractativas uffizialas secretas), en vigur dapi il 1. da mars 2018 (AS 2018 567; BBl 2016 7329 7575).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 293 Cudesch penal svizzer (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU160039Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)Beschuldigte; Bundesgericht; Berufung; Beschuldigten; Interesse; Schlussbericht; Gericht; Veröffentlichung; Urteil; Schlussberichts; Entscheid; Statthalteramt; Verfahren; Interessen; Bezirk; Bundesgerichts; PUK-B; Berufungsverfahren; Geheimhaltung; Publikation; Sinne; Zeitungsartikel; Rückweisung; Verfahrens; Erwägung; Öffentlichkeit; Verhandlungen; Busse; Bezirks; Stellungnahme
ZHSU150016Veröffentlichung amtlicher geheimer VerhandlungenSchlus; Schlussbericht; Beschuldigte; Interesse; Bericht; Beschuldigten; Entwurf; Öffentlichkeit; Interessen; Informationen; Recht; Publikation; Entscheid; Anklage; Gericht; Geheimhaltung; Schlussberichts; Kanton; Kantons; PUK-Bericht; Passage; Untersuchung; Veröffentlichung; Stellung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSDGS.2019.42 (AG.2020.253)AusstandsbegehrenStaatsanwalt; Gesuch; Staatsanwalts; Gesuchsteller; Staatsanwaltschaft; Privatkläger; Verfahren; Ausstand; Verfahren; Beschuldigte; Anzeige; Verteidiger; Gericht; Verfahrens; Anklage; Akten; Untersuchung; Beschuldigten; Aufenthalt; Anzeigen; Untersuchungs; Anzeige; Familie; Person; Privatklägerschaft; Gesuchstellern; Video; Betrug; Aufenthalts; Körperverletzung
BSBES.2017.203 (AG.2019.211)VerfahrenseinstellungBeschwerdegegner; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Basel; Verfahren; Akten; Täter; Basel-Stadt; Zeitung; Tatbestand; Basel-Landschaft; Beschwerdeführers; Verfahrens; Recht; Hinweis; Person; Verfügung; Ermittlung; Täterschaft; Zeitungsartikel; Gutglaubensbeweis; Antrag; Gericht; Verfahren; Hinweise; Beweis
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 I 1Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (Art. 4 aBV, Art. 8 und 9 BV); strafprozessuales Legalitätsprinzip. Offen gelassen, ob eine allfällige Praxis der Bundesanwaltschaft, ein Ermittlungsverfahren wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Art. 293 StGB) nur bei Vorliegen einer schriftlichen Strafanzeige der betroffenen Bundesstelle einzuleiten, gegen das strafprozessuale Legalitätsprinzip verstosse. Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht im konkreten Fall verneint (E. 3). Bundes; Bundesanwalts; Praxis; Bundesanwaltschaft; Ermittlungsverfahren; Veröffentlichung; Anzeige; Verhandlungen; Zeitung; Journalist; Legalitätsprinzip; Bundesstelle; Journalisten; Anspruch; Gleichbehandlung; Unrecht; Strategiepapier; Martin; Stoll; Vorliegen; Passagen; Zukunft; Urteil; Obergericht; Kanton; Aufsatz; Vorgehen; Recht
126 IV 236Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Art. 293 StGB); Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit (Art. 10 EMRK). Dem Tatbestand der Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen liegt der formelle Geheimnisbegriff zugrunde (E. 2; Bestätigung der Rechtsprechung). Der Tatbestand lässt sich nicht auf dem Wege der Auslegung auf Geheimnisse von erheblicher Bedeutung oder auf Fälle beschränken, in denen das Geheimhaltungsinteresse der staatlichen Behörden das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Die Pressefreiheit rechtfertigt tatbestandsmässiges Verhalten nicht. Es ist Sache des Gesetzgebers, die für die Gerichte massgebende Strafbestimmung allenfalls erneut einer Überprüfung zu unterziehen (E. 4). Der Quellenschutz steht einer Bestrafung des Journalisten wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen nicht entgegen (E. 6). Im konkreten Fall verstösst im Übrigen die Verurteilung des Journalisten nicht gegen Art. 10 EMRK (E. 5) und war das Geheimhaltungsinteresse der staatlichen Behörden gewichtiger als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit (E. 9). Geheimnis; Veröffentlichung; Interesse; Medien; Geheimnisse; Verhandlungen; Medienschaffende; Strategiepapier; Geheimhaltung; Recht; Öffentlichkeit; Interessen; Botschaft; Sinne; Journalist; Tatbestand; Botschafter; Meinung; Quelle; Geheimnisbegriff; Behörde; Journalisten; Medienschaffenden; Quellen; Pressefreiheit; Quellenschutz; Entscheid; Meinungs; Recht; Schweiz

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2011.7Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Einsprache gegen Strafbefehl).Bundes; Dokument; Recht; Bundesanwalt; Stunden; Bundesanwaltschaft; Recht; Informationen; Behörde; Klassifizierung; Gericht; Veröffentlichung; Geheimnis; Beschuldigte; Akten; Verfahren; Öffentlichkeit; Entschädigung; Person; Entscheid; Hauptverhandlung; Verhandlungen; Dokuments; Verteidigung; Verfahren; Verwaltung; Bundesstrafgericht; Befehl; Sinne