Art. 292 Verjährung (1)
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2 Bei der Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes wird die Zeit zwischen dem Anerkennungsantrag und der Publikation nach Artikel 169 IPRG (2) nicht mitberechnet.
(1) Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB140094 | Anfechtung gemäss Art. 285 ff. SchKG | Betreibung; Recht; †A; Pfändung; Berufung; Vorinstanz; Forderung; Gläubiger; Beklagten; Rechtsvorschlag; SchKG; Verfahren; Schuldner; Sohnes; Klägern; Verfahren; Mutter; Dungsgruppe; Fortsetzung; Pfändungsgruppe; Entscheid; Fortsetzungsbegehren; Vermögens; Partei; Urteil; Rangig; Erhob; Klage; Absicht; Berufungskläger |
ZH | HG100052 | Forderung | Trading; Holding; Sanierung; Konkurs; Gruppe; Rungen; Verwaltung; Verwaltungsrat; Über; Forderung; Recht; Konzern; Biger; Banken; Klagten; Beklagten; Ausführung; Ausführungen; Gesellschaft; Schuld; Lichen; Wäre; Gläubiger; Recht; Gungen; SchKG; Überschuldung; Hafte; Aktie |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 III 497 (5A_68/2012) | Art. 578 ZGB; Art. 285 ff. SchKG; erbrechtliche und paulianische Anfechtungsklagen im Zusammenhang mit einem Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Nachkommen. Anfechtbar gemäss Art. 578 ZGB ist nur die Ausschlagung, nicht auch ein Erbverzichtsvertrag (E. 3). Frage des Rechtsmissbrauches (E. 4). Frage des Herabsetzungsanspruches (E. 5). Der Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Kinder ist weder Schenkung noch unentgeltliche Verfügung im Sinn von Art. 286 SchKG (E. 6). Ausführungen zur Absichtspauliana (E. 7). | Beschwerde; Erbverzicht; Gläubiger; Recht; Beschwerdeführerin; Erben; Beschwerdegegner; Schuld; Vermögens; Verzichts; SchKG; Erbverzichtsvertrag; Schuldner; Entgeltlich; Verzicht; Unentgeltlich; Anfechtung; Lasse; Unentgeltliche; Verfügung; Erbschaft; Zusammenhang; Schenkung; Verzichte; Urteil; Vertrages; Obergericht; Gesetzgeber; Vermögenswert |
136 III 341 (5A_287/2009) | Paulianische Anfechtung (Verwirkung); Art. 292 Ziff. 2 SchKG. Bei der Anfechtung nach den Art. 285 ff. SchKG geht es darum, das Vollstreckungssubstrat so herzustellen, wie es sich ohne die angefochtene Rechtshandlung dargeboten hätte (E. 3). Beantragt der Kläger im Zusammenhang mit der Anfechtung von Grundstückveräusserungen zunächst nur die Zusprechung eines Geldbetrags und ändert er sein Klagebegehren erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist von Art. 292 Ziff. 2 SchKG dahin ab, dass er (auch) die Einbeziehung der fraglichen Grundstücke in die Konkursmasse verlangt, ist ihm nicht die Einrede der Verwirkung entgegenzuhalten, falls bereits den Ausführungen in der Klageschrift zur Sache klar zu entnehmen war, dass die Geldforderung sich aus einem Anfechtungstatbestand ableitet (E. 4). | Klage; SchKG; Anfechtung; Grundstück; Beschwerde; Konkurs; Recht; Verwirkung; Grundstücke; Eingabe; Möge; Konkursmasse; Vermögenswert; Beschwerdeführerin; Urteil; Rechtshandlung; Klageschrift; Sinne; Amtsgericht; Klageänderung; Vermögenswerte; Beschwerdegegnerin; Klagebegehren; Verwirkungsfrist; Einrede; Luzern-Land; Verlangte; Verwertung; Verwirkt; Antrag |
Autor | Kommentar | Jahr |
BAUER | Kommentar zum SchKG | 1998 |