Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 291 SchKG vom 2024

Art. 291 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 291 Wirkung

1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.

2 Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.

3 Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.


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Art. 291 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230221FreihandverkaufKonkurs; Recht; SchKG; Meilen; Bezirksgericht; Konkursamt; Vorinstanz; Kanton; Admassierung; Grundstücke; Obergericht; Kantons; Urteil; Freihandverkauf; Rechtsmittel; Verfahren; Schuldbetreibung; Verwertung; Anfechtung; Aufsichtsbehörde; Begründung; Entscheid; Liquidation; Riesbach-Zürich; Bezirksgerichts; Bundesgericht; Eingabe; Datum; Freihandverkaufsverfügung; Schuldbetreibungs
ZHLB190032Paulianische Anfechtung (Art. 288 SchKG)Parzelle; Beweis; Berufung; Bezirksgericht; Urteil; Beklagten; Recht; Grundstück; Verfahren; Grundbuch; Beweismittel; Fotoplan; Grundbuchvermessungsparzelle; Register; S-Register; Parteien; Rechtsbegehren; Grundstücke; ZPO/ZH; Bundesgericht; Entscheid; Urteils; Gericht; Ziffer; Werte; Klägers; Kaufpreis; Kammer; Dispositiv; Verkehrswert
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GLOG.2016.00058-Beklagte; Beklagten; Miteigentum; SchKG; Miteigentumsanteil; Miteigentumsanteile; Apos; Recht; Anfechtung; Berufung; Vorinstanz; Gläubiger; Liegenschaft; Grundstück; Klage; Schuld; Übertragung; Urteil; Schuldner; Grundbuch; Liegenschaften; Beweis; Zeitpunkt; Abtretung; Konkurs; önne
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 527Art. 6 Abs. 2 ZPO, Art. 285 ff. SchKG; Zuständigkeit des Handelsgerichts. Das Handelsgericht ist nicht zuständig zur Beurteilung von paulianischen Anfechtungsklagen (E. 2).
Regeste b
Art. 41 Abs. 1 OR, Art. 163 ff. StGB; Widerrechtlichkeit. Die Konkurs- und Betreibungsdelikte von Art. 163 ff. StGB sind keine Schutznormen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR (E. 3).
Anfechtung; SchKG; Recht; Handelsgericht; Anfechtungsklage; Gläubiger; Konkurs; Recht; Schuld; Kanton; Schutz; Anfechtungsklagen; Klage; Sinne; Reflexwirkung; Zuständigkeit; Schuldner; Gläubigers; Handelsgerichts; Kommentar; Gläubigerschutz; Schutznorm; Vermögens; Urteil; Beurteilung; Bundesgericht; Handelsgerichte; ützt
141 III 185 (5A_58/2015)Art. 80 Abs. 1 und Art. 291 Abs. 1 SchKG; Vollstreckung eines Anfechtungsurteils. Das Anfechtungsurteil gilt als definitiver Rechtsöffnungstitel, soweit es den Beklagten dazu verpflichtet, dem Kläger Schadenersatz zu leisten (E. 4.2). évocatoire; Banque; Tribunal; érêt; édule; éancier; écaire; éfenderesse; été; écembre; écision; érêts; évrier; Action; Extrait; Anfechtungsurteil; évoqué; éée; Office; Appel; édéral; éder; évocable; ébiteur; Exécution; -intérêts; SCHÜPBACH; éance; BAUER; éfinitive

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II2010