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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 291 SchKG vom 2024

Art. 291 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 291 Wirkung

1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.

2 Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.

3 Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 291 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230221FreihandverkaufBeschwerde; Beschwerdeführerin; Konkurs; Recht; SchKG; Meilen; Bezirksgericht; Konkursamt; Vorinstanz; Kanton; Admassierung; Grundstücke; Obergericht; Kantons; Urteil; Freihandverkauf; Rechtsmittel; Verfahren; Schuldbetreibung; Beschwerdegegner; Verwertung; Dulden; Anfechtung; Aufsichtsbehörde; Paulianische; Erwog; Begründung; Partei; Entscheid; Angefochten
ZHLB190032Paulianische Anfechtung (Art. 288 SchKG)Parzelle; Beweis; Berufung; Bezirksgericht; Klagt; Urteil; Beklagten; Recht; Grundstück; Verfahren; Grundbuch; Gerichtlich; Partei; Gerichtliche; Beweismittel; Fotoplan; Grundbuchvermessungsparzelle; Register; S-Register; Läge; Parteien; Rechtsbegehren; Grundstücke; ZPO/ZH; Bundesgericht; Entscheid; Urteils; Gericht; Ziffer; Bezirksgerichtliche
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 527Art. 6 Abs. 2 ZPO, Art. 285 ff. SchKG; Zuständigkeit des Handelsgerichts. Das Handelsgericht ist nicht zuständig zur Beurteilung von paulianischen Anfechtungsklagen (E. 2).
Regeste b
Art. 41 Abs. 1 OR, Art. 163 ff. StGB; Widerrechtlichkeit. Die Konkurs- und Betreibungsdelikte von Art. 163 ff. StGB sind keine Schutznormen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR (E. 3).
Recht; Anfechtung; SchKG; Recht; Handelsgericht; Anfechtungsklage; Gläubiger; Konkurs; Beschwerde; Schuld; Kanton; Schutz; Anfechtungsklagen; Klage; Beschwerdeführerin; Sinne; Reflexwirkung; Zuständigkeit; Betreibungsrechtliche; Materielle; Schuldner; Gläubigers; Handelsgerichts; Zivilrechtlich; Kommentar; Gläubigerschutz; Schutznorm; Paulianisch; Vermögens; Urteil
141 III 185 (5A_58/2015)Art. 80 Abs. 1 und Art. 291 Abs. 1 SchKG; Vollstreckung eines Anfechtungsurteils. Das Anfechtungsurteil gilt als definitiver Rechtsöffnungstitel, soweit es den Beklagten dazu verpflichtet, dem Kläger Schadenersatz zu leisten (E. 4.2). Consid; Contre; Révocatoire; Jugement; Banque; Biens; Tribunal; Intérêt; Recours; Cédule; Poursuite; Saisie; Canton; Rejeté; Créancier; Parce; Civil; Janvier; Parcelle; Hypothécaire; Défenderesse; Décembre; été; Arrêt; Décision; Intérêts; Action; Droit; Civile; AA
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