ZGB Art. 290 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 290 ZGB vom 2024

Art. 290 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 290 II. Vollstreckung 1. Inkassohilfe (1)

1 Erfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, so hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle auf Gesuch hin dem Kind sowie dem anderen Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in geeigneter Weise und unentgeltlich.

2 Der Bundesrat legt die Leistungen der Inkassohilfe fest.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

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Art. 290 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRD180001Anweisung an den Schuldner (unentgeltliche Rechtspflege)Recht; Verfahren; Gesuch; Vorinstanz; Rechtspflege; Rechtsverbeiständung; Notwendigkeit; Rechtsvertreter; Rechtsbeistand; Entscheid; Schuldner; Schuldneranweisung; Mittellosigkeit; Kanton; Verfügung; Person; Bestellung; Beschwerdeverfahren; Gericht; Akten; Rechtsprechung; Gesuchs; Gewährung; Alimentenhilfe; Anträge; Feststellung; Schwierigkeiten
ZHRT120048Rechtsvertretung im Rechtsöffnungsverfahren durch Mitarbeitende des Amts für Jugend- und Berufsberatung Kanton Zürich, Alimentenhilfe Kanton; Recht; Jugend; Inkasso; Vertreter; Vertretung; Vertreterin; Unterhalt; Gläubiger; Berufsberatung; Gläubigerin; Verfahren; Alimentenhilfe; Bundesgericht; Kantons; Rechtsöffnung; Entscheid; Inkassohilfe; Amtes; Gericht; Vertretungsbefugnis; SchKG; Urteil; Verfügung; Bezirksgericht; Horgen; Eigenschaft; Prozessbevollmächtigte
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2018.152AlimentenbevorschussungRecht; Oberamt; Unterhalt; Gesuch; Alimente; Fragebogen; Unterlagen; Alimentenbevorschussung; Anspruch; Bevorschussung; Thal-Gäu; Urteil; Verwaltungsgericht; Rechtspflege; Beschwerde; Kindes; Lüthi; Verfahren; Sachbearbeiterin; Unterhaltsbeiträge; Steuerveranlagung; Rechtsanwalt; Verfügung
SOVWBES.2018.124AlimentenbevorschussungScheidung; Unterhalt; Recht; Eheschutz; Alimente; Scheidungsurteil; Bevorschussung; Unterhaltsbeiträge; Kindes; Schweiz; Alimentenbevorschussung; Oberamt; Verfügung; Olten-Gösgen; Verwaltungsgericht; Kindesunterhalt; Eheschutzmassnahme; Urteil; Mazedonien; Scheidungsverfahren; Gericht; Beschwerde; Tochter; Kanton; Solothurn; Vorinstanz; Kinder; Schweizerische
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 482 (5A_338/2013)Art. 292 Abs. 1 ZPO; Wechsel zur Scheidung auf gemeinsames Begehren. Verlangt der beklagte Ehegatte zwar die Abweisung des vor zweijähriger Trennungsfrist eingereichten Scheidungsbegehrens, macht er aber seinerseits eine Scheidungsklage anhängig, so dokumentiert er seinen Scheidungswillen im Sinn von Art. 292 Abs. 1 lit. b ZPO (E. 3). Scheidung; Ehegatte; Scheidungsklage; Verfahren; Urteil; Begehren; Ehemann; Gericht; Brugg; Einhaltung; Ehefrau; Bezirksgericht; Ausdruck; Bundesgericht; Ehegatten; Kommentar; Zustimmung; Abweisung; Sachverhalt; Trennung; Frist; Klage; Vorschriften; Rechtsprechung; Schweizerische; Zivilprozessordnung; Verhältnis
111 II 2Ernennung eines Beistandes zur Vertretung eines ausserehelich geborenen Kindes bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches gegenüber seinem Vater (Art. 308 Abs. 2 ZGB). - In der Situation des ausserhalb der Ehe geborenen Kindes ist die Mithilfe eines Beistandes in der Regel insofern nötig, als es darum geht, eine vertragliche oder allenfalls gerichtliche Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen zu erwirken, damit diese gegen den Vater vollstreckt werden können (E. 2a). - Voraussetzungen, unter denen in einem solchen Fall von der Bestellung eines Beistandes abgesehen werden kann (E. 2b). - Die Rüge, die vormundschaftlichen Behörden hätten einen Obhutsvertrag zu Unrecht nicht als Unterhaltsvertrag im Sinne von Art. 287 Abs. 1 ZGB betrachtet, kann nicht mit Berufung erhoben werden (E. 3). Kinde; Unterhalt; Kindes; Beistand; Eltern; Obhut; Beruf; Berufung; Vater; Vormundschaftsbehörde; Beistandes; Vertrag; Beistands; Sinne; Beistandschaft; Berufungsklägerin; Vereinbarung; Konkubinatsverhältnis; Situation; Bestellung; Obhutsvertrag; Unterhaltsvertrag; Genehmigung; Kantons; Kindeswohl; Unterhaltsbeiträge; Verhältnis; Regel