URG Art. 29 - Im Allgemeinen
Einleitung zur Rechtsnorm URG:
Das schweizerische Urheberrechtsgesetz schützt geistiges Eigentum in Form von Literatur und Kunst, wie Bücher, Musik, Filme und Software, vor unerlaubter Nutzung. Es gewährt Urhebern das exklusive Recht, ihre Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich aufzuführen, und legt die Schutzdauer in der Regel auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers fest. Das Gesetz enthält auch Regelungen über Nutzerrechte wie das Zitatrecht und das Recht auf Privatkopie, während Verstösse gegen das Urheberrecht zu rechtlichen Konsequenzen wie Schadensersatz oder Unterlassungsansprüchen führen können.
Art. 29 URG vom 2022
Art. 29 6. Kapitel: Schutzdauer Im Allgemeinen
1 Ein Werk ist urheberrechtlich geschützt, sobald es geschaffen ist, unabhängig davon, ob es auf einem Träger festgehalten ist oder nicht.
2 Der Schutz erlischt:a. 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin für Computerprogramme;abis. (1) 50 Jahre nach der Herstellung für fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte, wenn die Wiedergaben keinen individuellen Charakter haben;b. 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin für alle anderen Werke.
3 Muss angenommen werden, der Urheber oder die Urheberin sei seit mehr als 50 beziehungsweise 70 Jahren (2) tot, so besteht kein Schutz mehr.
4 Auf fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte sind die Artikel 30 und 31 nicht anwendbar, wenn die Wiedergaben keinen individuellen Charakter haben. (1)
(1) (3)
(2) Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; [SR 171.10]).
(3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 ([AS 2020 1003]; [BBl 2018 591]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.