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Urheberrechtsgesetz (URG)

Art. 29 URG vom 2022

Art. 29 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 29 6. Kapitel: Schutzdauer Im Allgemeinen

1 Ein Werk ist urheberrechtlich geschützt, sobald es geschaffen ist, unabhängig davon, ob es auf einem Träger festgehalten ist oder nicht.

2 Der Schutz erlischt:

  • a. 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin für Computerprogramme;
  • abis. (1) 50 Jahre nach der Herstellung für fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte, wenn die Wiedergaben keinen individuellen Charakter haben;
  • b. 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin für alle anderen Werke.
  • 3 Muss angenommen werden, der Urheber oder die Urheberin sei seit mehr als 50 beziehungsweise 70 Jahren (2) tot, so besteht kein Schutz mehr.

    4 Auf fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte sind die Artikel 30 und 31 nicht anwendbar, wenn die Wiedergaben keinen individuellen Charakter haben. (1)

    (1) (3)
    (2) Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).
    (3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 29 Urheberrechtsgesetz (URG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHG210019URG etc.Recht; Fotoabzüge; Beklagte; Beklagten; Urheber; Urheberrecht; Rechtsbegehren; Werke; Beweis; Verletzung; Behauptung; Ziffer; Urheberrechts; Ausstellung; Urteil; Werkexemplar; Klage; Schweiz; Fotografie; Signatur; Urheberrechte; Urheberrechtsverletzung; Besitz; Verkauf; Streit

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    126 III 129Erschöpfungsgrundsatz im Patentrecht. Parallelimporte patentrechtlich geschützter Produkte. Die Frage der Zulässigkeit von Parallelimporten im Patentrecht ist weder im nationalen noch im für die Schweiz geltenden internationalen Recht geregelt, weshalb von einer echten Lücke auszugehen ist (E. 1-3). Die traditionelle schweizerische Rechtsauffassung, die Rechtsvergleichung sowie eine Abwägung der betroffenen Interessen sprechen für den Grundsatz der nationalen Erschöpfung im Patentrecht, zumal die Unterschiede zwischen Marken- und Urheberrecht einerseits und Patentrecht anderseits eine einheitliche Behandlung der Erschöpfungsfrage nicht als zwingend erscheinen lassen (E. 4-8). Auf patentrechtliche Einfuhrmonopole kann das Kartellrecht Anwendung finden (E. 9). Patent; Erschöpfung; Recht; Patentrecht; Patentinhaber; Marke; Grundsatz; Marken; Schutz; Schweiz; Urheber; Verkehr; Ausland; Urteil; Urheberrecht; Erfindung; Einfuhr; Inverkehrsetzung; Parallel; Markenrecht; Markt; Rechte; Befugnis; Immaterialgüter; TRIPs; Parallelimport
    124 III 266Art. 80 Abs. 1 URG; Geltung des neuen Rechts für Werke, die vor dessen Inkrafttreten geschaffen worden sind. Die in Art. 80 URG angeordnete Rückwirkung des neuen Rechts bezieht sich nicht auf Werke, die nach früherem Recht urheberrechtlich geschützt waren, deren Schutzdauer aber vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen war. Schutz; Urheber; Werke; Schutzdauer; Urheberrecht; Inkrafttreten; Recht; Rückwirkung; Über; Verlängerung; Schutzfrist; Gesetzgeber; Regel; Urheberrechts; Gesetzes; Auslegung; Regelung; Randtitel; Übergangsregel; Urhebers; Übergangsregelung; Zeitpunkt; Werken; Schauspiel; Werkes; Ablaufs