Art. 29 6. Kapitel: Schutzdauer Im Allgemeinen
1 Ein Werk ist urheberrechtlich geschützt, sobald es geschaffen ist, unabhängig davon, ob es auf einem Träger festgehalten ist oder nicht.
2
3 Muss angenommen werden, der Urheber oder die Urheberin sei seit mehr als 50 beziehungsweise 70 Jahren (2) tot, so besteht kein Schutz mehr.
4 Auf fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte sind die Artikel 30 und 31 nicht anwendbar, wenn die Wiedergaben keinen individuellen Charakter haben. (1)
(1) (3)Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG210019 | URG etc. | Recht; Fotoabzüge; Beklagte; Beklagten; Urheber; Urheberrecht; Rechtsbegehren; Werke; Beweis; Verletzung; Behauptung; Ziffer; Urheberrechts; Ausstellung; Urteil; Werkexemplar; Klage; Schweiz; Fotografie; Signatur; Urheberrechte; Urheberrechtsverletzung; Besitz; Verkauf; Streit |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
126 III 129 | Erschöpfungsgrundsatz im Patentrecht. Parallelimporte patentrechtlich geschützter Produkte. Die Frage der Zulässigkeit von Parallelimporten im Patentrecht ist weder im nationalen noch im für die Schweiz geltenden internationalen Recht geregelt, weshalb von einer echten Lücke auszugehen ist (E. 1-3). Die traditionelle schweizerische Rechtsauffassung, die Rechtsvergleichung sowie eine Abwägung der betroffenen Interessen sprechen für den Grundsatz der nationalen Erschöpfung im Patentrecht, zumal die Unterschiede zwischen Marken- und Urheberrecht einerseits und Patentrecht anderseits eine einheitliche Behandlung der Erschöpfungsfrage nicht als zwingend erscheinen lassen (E. 4-8). Auf patentrechtliche Einfuhrmonopole kann das Kartellrecht Anwendung finden (E. 9). | Patent; Erschöpfung; Recht; Patentrecht; Patentinhaber; Marke; Grundsatz; Marken; Schutz; Schweiz; Urheber; Verkehr; Ausland; Urteil; Urheberrecht; Erfindung; Einfuhr; Inverkehrsetzung; Parallel; Markenrecht; Markt; Rechte; Befugnis; Immaterialgüter; TRIPs; Parallelimport |
124 III 266 | Art. 80 Abs. 1 URG; Geltung des neuen Rechts für Werke, die vor dessen Inkrafttreten geschaffen worden sind. Die in Art. 80 URG angeordnete Rückwirkung des neuen Rechts bezieht sich nicht auf Werke, die nach früherem Recht urheberrechtlich geschützt waren, deren Schutzdauer aber vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen war. | Schutz; Urheber; Werke; Schutzdauer; Urheberrecht; Inkrafttreten; Recht; Rückwirkung; Über; Verlängerung; Schutzfrist; Gesetzgeber; Regel; Urheberrechts; Gesetzes; Auslegung; Regelung; Randtitel; Übergangsregel; Urhebers; Übergangsregelung; Zeitpunkt; Werken; Schauspiel; Werkes; Ablaufs |