Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Art. 29 UVG vom 2024

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Art. 29 Anspruch des überlebenden Ehegatten

1 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente oder eine Abfindung.

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3 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente, wenn er bei der Verwitwung eigene rentenberechtigte Kinder hat oder mit andern durch den Tod des Ehegatten rentenberechtigt gewordenen Kindern in gemeinsamem Haushalt lebt oder wenn er mindestens zu zwei Dritteln invalid ist oder es binnen zwei Jahren seit dem Tode des Ehegatten wird. Die Witwe hat zudem Anspruch auf eine Rente, wenn sie bei der Verwitwung Kinder hat, die nicht mehr rentenberechtigt sind, oder wenn sie das 45. Altersjahr zurückgelegt hat; sie hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung, wenn sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente nicht erfüllt.

4 Der geschiedene Ehegatte ist der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern der Verunfallte ihm gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war.

5(1)

6 Der Anspruch auf eine Rente entsteht mit dem Monat nach dem Tode des Versicherten oder mit dem nachträglichen Eintritt einer Invalidität von mindestens zwei Dritteln beim überlebenden Ehegatten. Er erlischt mit der Wiederverheiratung, mit dem Tode des Berechtigten oder dem Auskauf der Rente. … (3)

(1) (2)
(2) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
(3) Dritter Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

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Art. 29 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2024/179Entretien; ’entretien; était; édéral; écis; Madame; écès; écision; ’est; -conjoint; Accident; Assurance; ’il; Suisse; ’elle; ’assurance; Monsieur; Obligation; établi; Accidents; ’au; écembre; ément
VD2024/222 ’assurance; Accidents; édéral; écès; Homme; ’homme; Assurance-accidents; ’est; ’il; éenne; ’assurance-accidents; écision; égalité; ’au; érence; ’arrêt; Suisse; ’octroi; égime; ’organisation; était; Convention; ’AVS; Beeler
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2015/20Entscheid Art. 58 Abs. 1 ATSG. Gerichtsstand für die Beschwerde einer Erbin einer während des Einspracheverfahrens verstorbenen EL-Bezügerin, mit welcher seit dem NFA vollständig zu Lasten der Kantone gehende Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG geltend gemacht werden. Der Erbe einer versicherten Person ist hier nicht Dritter im Sinn von Art. 58 Abs. 1 ATSG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. September 2016; EL 2015/20).Entscheid vom 9. September 2016 ändig; Bezügerin; Kanton; Person; Gericht; Thurgau; EL-Bezügerin; Versicherung; Einsprache; Quot; Wohnsitz; Tochter; Kantons; K-A-act; Erben; Verfügung; Einspracheentscheid; Versicherungsgericht; Gerichtsstand; Anspruch; Sozialversicherungszentrum; Krankheits; Pflege; Ergänzung; Entscheid; Zuständigkeit
SGUV 2011/83Entscheid Art. 31 Abs. 2 und 4 Satz 2 UVG. Koordination Hinterlassenenrente, Komplementärrente des geschiedenen Ehegattens. Die Übernahme von Krankenversicherungskosten für die Tochter eines tödlich verunfallten Unterhaltspflichtigen sind Teil des Kindesunterhaltes und nicht an den Unterhaltsbeitrag der geschiedenen Ehefrau anzurechnen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. März 2012, UV 2011/83). Unterhalt; Unterhalts; Rente; Hinterlassenenrente; Tochter; Krankenversicherung; Renten; Witwe; Ehemann; Ehegatte; Einsprache; Betrag; Übernahme; Gericht; Unterhaltsbeitrag; Unterhaltsverpflichtung; Unfall; Sachbearbeiterin; Vereinbarung; Krankenversicherungskosten; Anspruch; Ehegatten; Leistungen; Unterhaltsbeiträge; Verfügung; Rentensatz
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 V 419Art. 9 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 1-3 UVG in Verbindung mit Art. 22 ff. UVV; Art. 28 ff. und 34 UVG in Verbindung mit Art. 44 f. UVV; versicherter Verdienst; Hinterlassenenrente. An der in BGE 135 V 279 publizierten Rechtsprechung wird festgehalten. Das entsprechende Regest wird wie folgt berichtigt/präzisiert: Der einer Hinterlassenenrente zugrunde zu legende versicherte Verdienst basiert auf dem Lohn, welchen die - an den Auswirkungen einer Berufskrankheit - verstorbene pensionierte Person letztmals bezogen hat, als sie noch UVG-versichert war, angepasst an die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich bis zum Zeitpunkt des Eintritts ins AHV-Rentenalter (E. 4). Die derart ermittelte (fiktive) Hinterlassenenrente ist für den Zeitraum zwischen der Pensionierung der verstorbenen Person und der Entstehung des Anspruchs des überlebenden Ehegatten auf eine Hinterlassenenrente der Teuerung anzupassen (E. 5). Hinterlassenenrente; Verdienst; Pensionierung; Teuerung; Einsprache; Berufskrankheit; Person; Verstorbene; Einspracheentscheid; Unfallversicherung; Urteil; Schweizerische; Zeitraum; Einkommen; Sinne; Recht; Regest; %-Pensum; Arbeitgeberin; Entscheid; Erwägungen; Anstellungsverhältnisses; Rentenbeginn; Unfallversicherungsanstalt; öffentlich-rechtlichen; Angelegenheiten; Verbindung; Auswirkungen
126 V 506Art. 20 Abs. 2, Art. 28, Art. 31 Abs. 4 UVG; Art. 33 Abs. 2 lit. b, Art. 43 UVV: Anpassung der Komplementärrente. - Art. 43 Abs. 1 UVV in dem seit 1. September 1997 und Art. 33 Abs. 2 lit. b UVV in dem seit 1. Januar 1997 gültigen Wortlaut sind gesetzes- und verfassungskonform. - Bei Ablösung der Witwenrente durch eine einfache Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist der Anspruch auf eine Komplementärrente der obligatorischen Unfallversicherung neu zu prüfen. Rente; Komplementärrente; Witwe; Renten; Witwen; Berechnung; Witwenrente; Hinterlassene; Verordnung; Altersrente; Anspruch; Komplementärrenten; Unfall; Hinterlassenen; Verdienst; Wortlaut; Anpassung; Franken; Verdienste; AHV-Rente; Unfallversicherung; Hinterlassenenrente; Regel; Verwaltungsgericht; Ablösung; Verdienstes; Bundesrat; Zweck