TStG Art. 29 -

Einleitung zur Rechtsnorm TStG:



Das schweizerische Tabaksteuergesetz regelt die Besteuerung von Tabakprodukten wie Zigaretten und Zigarren, um den Konsum zu regulieren und Einnahmen für den Staat zu generieren. Es enthält auch Vorschriften zur Kennzeichnung, Verpackung und Bekämpfung von Schmuggel. Das Gesetz wird vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit überwacht und Verstösse können zu Geldstrafen führen.

Art. 29 TStG vom 2025

Art. 29 Tabaksteuergesetz (TStG) drucken

Art. 29 Heranziehung der Kantone und von Organisationen

Für die Durchführung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Massnahmen kann der Bundesrat die Kantone und Organisationen der Wirtschaft zur Mitwirkung heranziehen. Die zur Mitwirkung herangezogenen Stellen und Personen unterstehen in Bezug auf ihre Schweigepflicht den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-5912/2023Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)ühre; Ausreise; Bruder; Familie; Beschwerdeführers; Vater; Behörde; Behörden; Verfahren; Verfahren; Verfügung; Flüchtling; Türkei; Bruders; Vorbringen; Anklage; Bundesverwaltungsgericht; Flüchtlingseigenschaft; Fluchtgründe; Zeitpunkt; Polizei; Vaters; Verhaftung; Gefahr
E-2721/2020Asyl und WegweisungBeilage; Beweis; Ermittlung; Verfahren; Verfahren; Dokument; Polizei; Beweismittel; Recht; Gericht; Bruder; Ermittlungs; Universität; Verfolgung; Dokumente; Verfügung; Vorinstanz; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführers; Person; Türkei; Anhörung; Bruders; Übersetzung