Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 29 SchKG vom 2024

Art. 29 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 29 (1)

(1) Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 29 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS140079Pfändungsankündigung / Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Recht; Betreibung; Rechtsvorschlag; Verfügung; Vorinstanz; Entscheid; SchKG; Urteil; Betreibungsamt; Einsprache; Verfahren; Bestreitung; Fortsetzung; Zusammenhang; Verfügungen; Vermögens; Mitteilung; Pfändung; Pfändungsankündigung; Entscheide; Urteile; Einsprechers; Gericht; Frist; ültig
VD2024/703Invalidité; ’il; Assuré; ’assuré; ’invalidité; ’OAI; était; écision; ’activité; ’assurance; Assurance-invalidité; ’est; ’assurance-invalidité; édical; érence; édé; établi; égal; édecin; éférence; édéral; également; ériode; éciation; ésent
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSCBES.2022.38-Steigerung; Betreibungsamt; Lastenverzeichnis; Aufsichtsbehörde; Steigerungsbedingungen; Verwertung; Grundstück; Urteil; SchKG; Recht; Bundesgericht; SCBES; Verfahren; Schuldbetreibung; Konkurs; Schätzung; Stadt; Lastenbereinigung; Bundesgerichts; Apos; Sodann; Ausstand; Gericht; Solothurn; Rechtskraft; Versteigerung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 III 137 (5A_169/2023)
Regeste
Art. 295b SchKG ; Verlängerung der Stundung. Nur der Sachwalter ist berechtigt, beim Nachlassgericht einen Antrag gemäss Art. 295b SchKG zur Verlängerung der definitiven Stundung zu stellen. Wird vor Ablauf der bewilligten Stundungsdauer kein Verlängerungsantrag gestellt, zieht dies die Konkurseröffnung nach sich (E. 3 und 4).
SchKG; Stundung; Verlängerung; Sachwalter; Antrag; Lassstundung; Sachwalters; Konkurs; Gläubiger; Schuldner; Lassgericht; Kantons; Urteil; Kantonsgericht; Entscheid; BAUER/LUGINBÜHL; Stundungsdauer; Wortlaut; Lassverfahren; Verlängerungsantrag; Verfahren; Schuldbetreibung; Regelung; Appenzell; Ausserrhoden; Obergericht; Auffassung; Sanierung; Bundesgesetz; Zusammenhang
147 III 226 (5A_827/2019)
Regeste
Art. 293a, Art. 294 Abs. 3, Art. 298 Abs. 2 SchKG ; Nachlassstundung; Unternehmensverkauf während der provisorischen Stundung. Frage der Nichtigkeit der provisorischen Stundung. Wird die definitive Stundung von der Beschwerdeinstanz verweigert, so eröffnet sie den Konkurs mit dem Datum ihres Entscheides (E. 3).
SchKG; Stundung; Lassgericht; Ermächtigung; Gläubiger; Konkurs; Nichtigkeit; Entscheid; Sanierung; Sachwalter; Lassstundung; Obergericht; Recht; Lassschuldner; HUNKELER; Lassschuldnerin; Verkauf; Lassgerichts; Anlagevermögen; Lassvertrag; Ermächtigungsentscheid; Verfügung; Sachwalters; Antrag; Lassvertrages; Bewilligung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5644/2012Finanzmarktaufsicht (Übriges)Vorinstanz; Konkurs; Verfügung; FINMA; Akten; Gläubiger; Recht; Banken; Untersuchungsbeauftragte; Akteneinsicht; Untersuchungsbeauftragten; Verfahren; Interesse; Quot;; Konkurs; Bankenkonkurs; Konkursverfahren; Zahlung; Anfechtung; Einsicht; Verfahrens; Bundes; Forderung; Bankengesetz; Vermögensinteresse; Zahlungen; Beschwerdeführer
A-1620/2006MehrwertsteuerVorsteuer; MWSTG; Forderung; Forderung; Steuer; SchKG; Dividende; Lassverfahren; Einsprache; Verfahren; Lassvertrag; Vorsteueranspruch; Entgelt; Vorsteuerabzug; Verrechnung; Gläubiger; Steuerforderung; Höhe; Antrag; Quot;; Vorsteuern; Einspracheentscheid; Zeitpunkt; Schätzung; Abrechnung; Sistierung; Entscheid; Forderungen; Rechnung