Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 29 MVG vom 2024

Art. 29 Bundesgesetz
über die Militärversicherung (MVG) drucken

Art. 29 Auszahlung und Beiträge an Sozialversicherungen

1 Das Taggeld wird in der Regel auf Ende Monat ausbezahlt.

2 In Abweichung von Artikel 19 Absatz 2 ATSG (1) kann das Taggeld vollumfänglich dem Arbeitgeber zu Gunsten des Arbeitnehmers ausbezahlt werden. (2) Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Arbeitslosen wird das Taggeld direkt ausgerichtet.

3 Vom Taggeld werden Beiträge bezahlt:

  • a. an die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
  • b. an die Invalidenversicherung;
  • c. an die Erwerbsersatzordnung;
  • d. gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung. (3)
  • 3bis Die Beiträge werden in vollem Umfang von der Militärversicherung getragen. (4)

    4 Der Bundesrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten und das Verfahren über die Erhebung der Beiträge an Sozialversicherungen. Er kann bestimmte Personengruppen von der Beitragspflicht ausnehmen und vorsehen, dass für kurze Anspruchsdauern keine Beiträge bezahlt werden müssen. Er kann für das Verfahren der Auszahlung von Taggeldern an Bundesbedienstete eine besondere Ordnung vorsehen.

    (1) SR 830.1
    (2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
    (3) Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427; BBl 2005 759).
    (4) Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427; BBl 2005 759).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 V 74 (8C_523/2019) Art. 69 Abs. 2 ATSG ; zum Begriff des Erwerbsausfalls nach Art. 69 Abs. 2 ATSG . Ein Erwerbsausfall von Angehörigen der verunfallten Person kann nur dann im Rahmen von Art. 69 Abs. 2 ATSG als Mehrkosten berücksichtigt werden, wenn er darauf zurückzuführen ist, dass die angehörige Person ihre Erwerbstätigkeit zum Zweck der Erbringung von Betreuungs- oder Pflegeleistungen zugunsten der versicherten Person aufgegeben oder reduziert hat (E. 5-8). Einkommen; Einkommens; Einkommenseinbusse; Angehörige; Angehörigen; Einkommenseinbussen; Person; Überentschädigung; Pflege; Erwerb; Ehefrau; Mehrkosten; Arbeit; Betreuung; Kommission; Unfall; Berechnung; Versicherungsfall; Erwerbstätigkeit; Berücksichtigung; Ständerat; Gesetzgeber; Sozialversicherung; Arbeitsleistung; Bundesrat
    139 V 50 (9C_298/2012)Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 6 Abs. 2 lit. b und Art. 7 lit. p AHVV; Art. 29 Abs. 3bis MVG; massgebender Lohn bei Taggeldern der Militärversicherung. Die AHV/IV/EO/ALV-Arbeitnehmerbeiträge, welche die SUVA, Abteilung Militärversicherung, als Arbeitgeberin auf den von ihr direkt an die Versicherten ausgerichteten Militärversicherungstaggeldern übernommen hat, stellen massgebenden Lohn dar. Für die Beitragsbemessung sind die ausgerichteten Taggelder deshalb durch Aufrechnung der übernommenen AHV/IV/EO/ALV-Arbeitnehmerbeiträge in Bruttowerte umzurechnen (E. 4.9). Arbeit; Militärversicherung; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Taggeld; Beiträge; Taggelder; Arbeitnehmerbeiträge; AHV/IV/EO/ALV; Unfall; Abteilung; Invalidenversicherung; Übernahme; Unfallversicherung; Arbeitnehmerbeitrag; Urteil; Leistungen; Hinterlassenen; AHV/IV/EO/ALV-Arbeitnehmerbeiträge; Arbeitgeberin; Militärversicherungstaggelder; Entscheid; Einkommen; Erwerbsersatzordnung; Arbeitslosenversicherung