Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm KVG:



Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz regelt die obligatorische Krankenversicherung, die für alle Personen in der Schweiz verpflichtend ist. Es legt fest, welche Leistungen von den Krankenversicherern erbracht werden müssen, wie die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen. Das KVG enthält auch Bestimmungen zur Prämienfestsetzung, Aufsicht über die Krankenversicherer und Finanzierung des Gesundheitssystems, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung einen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung hat.

Art. 29 KVG vom 2025

Art. 29 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 29 Mutterschaft

1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt neben den Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit die Kosten der besonderen Leistungen bei Mutterschaft.

2 Diese Leistungen umfassen:

  • a. die von Ärzten und Ärztinnen oder von Hebammen durchgeführten oder ärztlich angeordneten Kontrolluntersuchungen während und nach der Schwangerschaft;
  • b. (1) die Entbindung zu Hause, in einem Spital oder einem Geburtshaus sowie die Geburtshilfe durch Ärzte und Ärztinnen oder Hebammen;
  • c. die notwendige Stillberatung;
  • d. (2) die Pflege und den Aufenthalt des gesunden Neugeborenen, solange es sich mit der Mutter im Spital aufhält.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).
    (2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305; BBl 1999 793).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 29 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOZZ.2000.37Zusatzversicherung nach VVGMutter; Versicherung; Zusatzversicherung; Spital; Leistungen; Akutspital; Beklagten; Vertrauen; Leistungspflicht; Aufenthalt; Kindes; Krankenversicherung; Geburt; Auslegung; Neugeborene; Einheit; Person; Akutspitalbedürftigkeit; Pflege; Neugeborenen; Maurer; Bereich; Grundsatz; Vertrauensprinzip; Empfänger; Personen; Voraussetzung
    SGKV 2013/5Entscheid Art. 29 KVG, Art. 13 lit. d KLV: Die Voraussetzungen für die Durchführung einer Amniozentese sind nicht erfüllt bzw. das Risiko, dass beim Kind eine ausschliesslich genetisch bedingte Erkrankung vorliegt, ist nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen.Art. 32 KVG: Verneinung der Wirksamkeit einer Amniozentese zur Behandlung eines psychischen Leidens.Art. 25 KVG: Verneinung eines psychischen Leidens mit Krankheitswert im Rechtssinn. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2014, KV 2013/5). Leistung; Recht; Kranken; Akten; Quot; Untersuch; Einsprache; Untersuchung; Chromosomen; Rechtsvertreter; Gehör; Chromosomenuntersuch; Unterlagen; Sachverhalt; Krankheit; Abklärung; Stellung; Verfügung; Hinweis; Chromosomenuntersuchung; Einspracheentscheid; Kieser; Amniozentese; Leistungspflicht; Abklärungen; Stellungnahme; Diagnose; Hinweise; Person

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGKV 2013/5Entscheid Art. 29 KVG, Art. 13 lit. d KLV: Die Voraussetzungen für die Durchführung einer Amniozentese sind nicht erfüllt bzw. das Risiko, dass beim Kind eine ausschliesslich genetisch bedingte Erkrankung vorliegt, ist nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen.Art. 32 KVG: Verneinung der Wirksamkeit einer Amniozentese zur Behandlung eines psychischen Leidens.Art. 25 KVG: Verneinung eines psychischen Leidens mit Krankheitswert im Rechtssinn. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2014, KV 2013/5). Leistung; Recht; Kranken; Akten; Quot; Untersuch; Einsprache; Untersuchung; Rechtsvertreter; Gehör; Chromosomenuntersuch; Unterlagen; Sachverhalt; Krankheit; Abklärung; Stellung; Verfügung; Hinweis; Chromosomenuntersuchung; Einspracheentscheid; Kieser; Amniozentese; Leistungspflicht; Abklärungen; Stellungnahme; Diagnose; Hinweise; Person; Verwaltung
    BSKV.2017.5 (SVG.2017.339)Mutterschaftsleistungen bei FrühgeburtSchwangerschaft; Kostenbeteiligung; Niederkunft; Leistungen; Mutter; Mutterschaft; Schwangerschaftswoche; Fehlgeburt; Woche; Wochen; Entscheid; Mutterschaftsleistung; Höhe; Bundesgericht; Zusammenhang; Einsprache; Behandlung; Basel; Sozialversicherungsgericht; Mutterschaftsleistungen; Recht; Gesetzes; Frist; Kontrolluntersuchung; Kostenbeteiligungen; Geburt; Einspracheentscheid; Zeitraum; Entbindung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    148 V 70 (9C_764/2020)
    Regeste
    Art. 49 Abs. 1, Art. 49a, Art. 41 Abs. 1 bis KVG ; Abs. 1 und 4 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des KVG vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung); Finanzierung stationärer Spitalbehandlung bei Übergangsfällen mit Eintritt 2011 und Austritt 2012; Kantonsanteil. Die Anwendung der allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätze ergibt, dass vor dem 1. Januar 2012 in einem Zürcher Privatspital erbrachte Leistungen keinen Anspruch auf einen Kantonsbeitrag begründen. Ein solcher besteht hingegen, soweit Leistungen nach diesem Zeitpunkt erbracht wurden (E. 5.2 und 5.3).
    Kanton; Spital; Kantons; Behandlung; Übergangsfälle; Recht; Spitalliste; Vertrag; Anspruch; Finanzierung; Krankenversicherung; Spitalfinanzierung; Kantonsanteil; Swiss; Patient; Spitäler; SwissDRG; Leistungsauftrag; Parteien; Regel; Leistungen; Kantonsbeiträge; Grund; Staatsbeitragsvereinbarung; Klinik; Vergütung; Tarif; Urteil
    144 V 184Art. 29, 64 Abs. 7 KVG; Beteiligung an den Behandlungskosten bei Schwangerschaftskomplikationen. Die Rechtsprechung, wonach Behandlungskosten bei Schwangerschaftskomplikationen Krankheitskosten darstellen, gilt unter der seit 1. März 2014 in Kraft stehenden Fassung von Art. 64 Abs. 7 KVG weiter. Versicherte, die vor der dreizehnten Schwangerschaftswoche solche Leistungen beanspruchen, sind von der Kostenbeteiligung nicht ausgenommen (E. 4.3). Im vorliegenden Fall entspricht die Behandlung bei einer ektopen Schwangerschaft (extrauterine Schwangerschaft) - die als pathologische und nicht als Risikoschwangerschaft gilt - vor der dreizehnten Schwangerschaftswoche nicht einer spezifischen Leistung bei Mutterschaft im Sinne von Art. 29 Abs. 2 KVG. Sie ist auch unter dem Titel der Leistungen bei Krankheit im Zusammenhang mit der Mutterschaft gemäss Art. 64 Abs. 7 lit. b KVG nicht von der Kostenbeteiligung ausgenommen (E. 4.3-4.5). LAMal; -utérine; être; écifiques; Assurée; évrier; éré; Schwangerschaft; été; édical; ères; Assurance; édéral; éroule; égal; Assura; érée; égislateur; Accouchement; éroulement; Tribunal; Obligation; édecin; édicale; Angle; élevé; éjà; Exemption; Leistung; Assureur

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-3920/2019Zulassung von GeburtshäusernVerlegung; Geburt; Transport; Geburtshaus; Verlegungen; Vorinstanz; Kranken; Gebärende; Anforderung; Krankentransport; Anforderungen; Generelle; Spital; Fahrer; «Generelle; Anforderungen»; Unterstützung; Verfügbarkeit; Ziffer; Geburtshäuser; Krankentransportwagen; Anhangs; Rettungsdienst; Gebärenden; Person
    C-3925/2019Zulassung von GeburtshäusernVerlegung; Geburt; Transport; Geburtshaus; Vorinstanz; Verlegungen; Kranken; Gebärende; Anforderung; Krankentransport; Anforderungen; Spital; Generelle; Fahrer; «Generelle; Anforderungen»; Unterstützung; Ziffer; Verfügbarkeit; Geburtshäuser; Krankentransportwagen; Anhangs; Rettungsdienst; Gebärenden; Person