DBG Art. 29 - Rückstellungen
Einleitung zur Rechtsnorm DBG:
Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.
Art. 29 DBG vom 2024
Art. 29 Rückstellungen
1 Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:a. im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;b. Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind;c. andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen;d. künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken.
2 Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.