Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 29

Zusammenfassung der Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 29 DBG vom 2024

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Art. 29 Rückstellungen

1 Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:

  • a. im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;
  • b. Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind;
  • c. andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen;
  • d. künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken.
  • 2 Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 29 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSGBST.2017.54Bundessteuer 2012Wertberichtigung; Geschäft; Geschäfts; Kontokorrent; Leistung; Beschwerde; Geschäftsvermögen; Leistungen; Beschwerdeführers; Darlehen; Reise; Steuerpflichtigen; Höhe; Bundessteuer; Einkommen; Privatvermögen; Einsprache; Kontokorrent-Guthaben; Wertberichtigungen; Veranlagung; Zuordnung; Quot; Reisen; Darlehens; Einzelfirma

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB.2014.00083Siehe SB.2014.00082.   Stichworte: DEBITORENPflichtige; Pflichtigen; DCorp; Forderung; Gesellschaft; Delkredere; Treugut; Steueramt; GesellschaftC; Rechnung; Ermessen; Betreibung; Treuhandvertrag; Forderungen; Rückstellung; Zahlung; Stammanteile; Tatsachen; Schweiz; Bilanz; Treuguts; Recht; Verwaltungsgericht
    ZHSB.2014.00082Geschäftsmässige Begründetheit eines Delkredere Pflichtige; Pflichtigen; DCorp; Forderung; Ermessen; Gesellschaft; Delkredere; Treugut; Steueramt; Rechnung; Forderungen; Betreibung; Verwaltungsgericht; Treuhandvertrag; Steuerrekursgericht; Rückstellung; Recht; Zahlung; Stammanteile; Tatsachen; Schweiz; Bilanz; Treuguts; önne
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 II 209 (2C_1059/2019)
    Regeste
    Art. 957 ff., 960e Abs. 3 Ziff. 1-4 OR; Art. 28, 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und 2 lit. a DBG ; Art. 10 StHG ; geschäftsmässige Begründetheit pauschaler Rückstellungen für Reparaturen von Geschäftsliegenschaften. Übersicht über die handelsrechtlichen (E. 3.1) und steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften (E. 3.2).
    Rückstellung; Rückstellungen; Liegenschaft; Liegenschaften; Bildung; Steuer; Rechnung; Geschäftsjahr; Urteil; Grossreparatur; Grossreparaturen; Unterhalt; Veranlagung; Sanierung; Abschreibungen; Rechnungslegung; Bilanz; Unternehmen; Aufwand; Verpflichtung; Buchung