BetmG Art. 29 -
Einleitung zur Rechtsnorm BetmG:
Das schweizerische Betäubungsmittelgesetz regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln in der Schweiz gemäss internationalem Drogenkontrollrecht. Es umfasst Regelungen zu Anbau, Herstellung, Handel, Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln sowie Strafen bei Verstössen. Das Gesetz beinhaltet auch Vorschriften zur medizinischen Verwendung von Betäubungsmitteln und zur Suchtprävention mit dem Ziel, den Missbrauch von Betäubungsmitteln zu bekämpfen und die öffentliche Gesundheit zu schützen.
Art. 29 BetmG vom 2023
Art. 29 1. Abschnitt: Aufgaben des Bundes
1 Der Bund übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Gesetzes aus.
2 Er übt die Kontrolle an der Grenze (Ein-, Durch- und Ausfuhr) sowie in den Zolllagern und Zollfreilagern aus.
3 Bund und Kantone arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zusammen und stimmen ihre Massnahmen aufeinander ab. Sie können weitere betroffene Organisationen einbeziehen.
4 … (1)
(1) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, mit Wirkung seit 1. Aug. 2022 ([AS 2022 385]; [BBl 2020 6069]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.