BetmG Art. 29 -

Einleitung zur Rechtsnorm BetmG:



Das schweizerische Betäubungsmittelgesetz regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln in der Schweiz gemäss internationalem Drogenkontrollrecht. Es umfasst Regelungen zu Anbau, Herstellung, Handel, Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln sowie Strafen bei Verstössen. Das Gesetz beinhaltet auch Vorschriften zur medizinischen Verwendung von Betäubungsmitteln und zur Suchtprävention mit dem Ziel, den Missbrauch von Betäubungsmitteln zu bekämpfen und die öffentliche Gesundheit zu schützen.

Art. 29 BetmG vom 2023

Art. 29 Betäubungsmittelgesetz (BetmG) drucken

Art. 29 1. Abschnitt: Aufgaben des Bundes

1 Der Bund übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Gesetzes aus.

2 Er übt die Kontrolle an der Grenze (Ein-, Durch- und Ausfuhr) sowie in den Zolllagern und Zollfreilagern aus.

3 Bund und Kantone arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zusammen und stimmen ihre Massnahmen aufeinander ab. Sie können weitere betroffene Organisationen einbeziehen.

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(1) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, mit Wirkung seit 1. Aug. 2022 (AS 2022 385; BBl 2020 6069).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 IV 235 (6S.528/2006)Art. 260ter und 340bis Abs. 1 StGB; Bundesgerichtsbarkeit für Verbrechen, die von einer kriminellen Organisation ausgehen. Der Zuständigkeitsvorschrift über die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 340bis Abs. 1 StGB) und dem Tatbestand der kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) liegt der identische Begriff der Verbrecherorganisation zu Grunde (E. 4.1-4.3). Die Strafverfolgungsbehörden des Bundes sind zuständig, wenn ein konkreter Verdacht besteht, dass das Verbrechen von einer solchen Organisation ausgeht (E. 4.4-4.5). Die Anklageschrift braucht sich über die Voraussetzungen der Bundesgerichtsbarkeit nicht zu äussern (E. 6). Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts darf die Bundesgerichtsbarkeit nach Anklageerhebung nur aus besonders triftigen Gründen verneinen (E. 7.1). Wird Anklage gegen mehrere Personen als Mittäter oder Teilnehmer oder wegen zusammenhängender Delikte geführt, drängt sich eine gemeinsame Beurteilung der Anklage auf (E. 7.2-8). Bundes; Anklage; Zuständigkeit; Organisation; Bundesgericht; Kammer; Bundesgerichts; Bundesgerichtsbarkeit; Bundesstrafgericht; Bundesanwalt; Verfahren; Gericht; Bundesstrafgerichts; Untersuchung; Bundesanwaltschaft; Verfahrens; Verbrechen; Verfolgung; Anklageschrift; Sinne; Kanton; Handlung; Verfolgungsbehörde; Angeschuldigte; Verfolgungsbehörden; Gerichtsstand; Kantone; Angeschuldigten; ässig
125 IV 165Art. 73 BStP, Art. 259 BStP. Einziehung von angeblich aus dem Drogenhandel stammenden Vermögenswerten bei Einstellung des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens. Die nach dem StGB und dem BetmG strafbaren Handlungen unterliegen grundsätzlich der kantonalen Gerichtsbarkeit; die Bundesgerichtsbarkeit bildet die Ausnahme (E. 5). Die sich aus Art. 259 BStP ergebende Ausnahmebefugnis der Bundesanwaltschaft betrifft einzelne, dringend notwendige Ermittlungen (E. 6). Art. 73 BStP gilt nur für die Einstellung von Ermittlungen im Rahmen eines Bundesstrafverfahrens, d.h. für Straftaten, deren Verfolgung und Beurteilung in die Zuständigkeit des Bundes nach Art. 340 StGB fällt (E. 7). Die Bundesanwaltschaft ist nicht zuständig, nach Einstellung der Ermittlungen wegen nicht unter die Bundesstrafgerichtsbarkeit fallender Geldwäscherei und Betäubungsmitteldelikte die Einziehung von Vermögenswerten zu verfügen (E. 8). Bundes; Bundesanwalt; Bundesanwaltschaft; Einziehung; Verfahren; BetmG; Ermittlungen; Bundesgesetz; Geldwäscherei; Kanton; Mexico; Bundesgericht; Behörde; Ermittlungsverfahren; Betäubungsmittel; Behörden; Einstellung; Vermögenswerte; Schweiz; Bundesgerichts; Anklagekammer; Widerhandlung; Beschuldigten; Verfügung; Rechtshilfe; Gericht; Konten; Gerichtsbarkeit; Bundesgesetze

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5255/2014ZölleBundes; Einziehung; Vernichtung; Verordnung; Recht; Recht; Zollverwaltung; Beschlagnahme; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Verwaltung; Verfügung; Verfahren; Grundlage; Gesetze; Gesetzes; Barmittel; Banknoten; Über; Zollgesetz; Vermögenswerte; MÜLLER; TSCHANNEN; Massnahme