Arbeitsgesetz (ArG) Art. 29

Zusammenfassung der Rechtsnorm ArG:



Das schweizerische Arbeitsgesetz regelt die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern in der Schweiz, einschliesslich der Arbeitszeit, Ruhezeiten, Mindestlohn und Urlaubsanspruch. Es schützt Arbeitnehmer vor Überarbeitung, Diskriminierung und Ausbeutung, regelt den Arbeitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz zur Gewährleistung der Gesundheit der Arbeitnehmer. Das Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer in der Schweiz unabhhängig von ihrer Nationalität oder Beschäftigungsverhältnis, und Verstösse können zu rechtlichen Konsequenzen für Arbeitgeber führen.

Art. 29 ArG vom 2023

Art. 29 Arbeitsgesetz (ArG) drucken

Art. 29 Vorschriften

1 Als Jugendliche gelten Arbeitnehmer beider Geschlechter bis zum vollendeten 18. Altersjahr. (1)

2 Der Arbeitgeber hat auf die Gesundheit der Jugendlichen gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er hat namentlich darauf zu achten, dass die Jugendlichen nicht überanstrengt werden und vor schlechten Einflüssen im Betriebe bewahrt bleiben.

3 Die Verwendung Jugendlicher für bestimmte Arbeiten kann zum Schutze von Leben und Gesundheit oder zur Wahrung der Sittlichkeit durch Verordnung untersagt oder von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

4 Bei der Einstellung eines Jugendlichen hat der Arbeitgeber einen Altersausweis zu verlangen. Durch Verordnung kann bestimmt werden, dass ausserdem ein ärztliches Zeugnis beizubringen ist.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4957; BBl 2004 6773).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGABV 2014/4Entscheid Art. 2 Abs. 1 GIVU. Alimentenbevorschussung. Umstritten, ob die Scheidungskonvention einen Unterhaltstitel für die Zeit nach Erlangung der Volljährigkeit verschafft. Vorliegend bejaht, weshalb die Alimentenbevorschussung grundsätzlich auch während der Ausbildung zu gewähren ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. April 2015, ABV 2014/4).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneiderund Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg SchutzbachEntscheid vom 1. April 2015in Sachen1. A. ,2. B. ,Rekurrentinnen,beide vertreten durch Rechtsanwältin Hannelore Fuchs, Kirchstrasse 27, Unterhalt; Unterhalts; Mündigkeit; Quot; Unterhaltspflicht; Ausbildung; Scheidung; Recht; Rekurrentin; Regel; Eltern; Vorinstanz; Regelung; Volljährigkeit; Erstausbildung; Kinder; Abschluss; Scheidungskonvention; Kindes; Mündigkeitsalter; Formulierung; Unterhaltsbeiträge; Rekurrentinnen; Entscheid; Rekurs; Mündigkeitsalters
LUV 07 374Bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit bleibt für die Anwendung des Rechtsmissbrauchsverbots mangels reeller Handlungsalternativen kein Platz. Hingegen kann die Rechtsmässigkeit des Verfahrens, welches zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führte, vom Gericht überprüft werden. Rechtmässigkeit im vorliegend zu beurteilenden Fall verneint. Recht; Arbeitsverhältnis; Arbeitsunfähigkeit; Arbeitsverhältnisses; Rechtsmissbrauch; Verwaltungsgericht; Entscheid; Verhalten; Blick; Belästigung; Beendigung; Beschwerdeführers; Fürsorgepflicht; Rechtsmissbrauchs; Bezug; Gemeinwesen; Verfahren; Behörde; Angestellte; Auflösung; Frist; Vorinstanz; Rechtsmissbrauchsverbot; Feststellung; Annahme; ällen
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5445/2019Vigilanza dei mercati finanziariBanca; FINMA; ;autorità; Tribunale; ;inchiesta; Pertanto; ;ambito; ;incaricato; ;ultima; Infatti; Quot;; ;ultimo; ;eventuale; ;interesse; Legge; Inoltre; ;accertamento; Tuttavia; TS-TAF; ;esito; Nella; Dunque; ;incarto; Autorità; LFINMA; Infine; Vorinstanz; ;anticipo; Pietro; Angeli-Busi
B-5340/2017ArbeitnehmerschutzArbeit; Tarbeit; Unentbehrlichkeit; Arbeitnehmer; Tunnel; Produkt; Bundes; Bewilligung; Produktion; Recht; Vorinstanz; Verfügung; Sinne; Arbeitsgesetz; Urteil; Verordnung; Gesundheit; Eingabe; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BV.2018.3Akteneinsicht ausserhalb eines hängigen verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens. Bundes; Beschwerde; Akten; Verfahren; Recht; VStrR; Verfahren; Beschwerdekammer; Akteneinsicht; Verwaltung; Vorermittlungsverfahren; Entscheid; Bundesstrafgericht; Bundesgesetz; Untersuchung; Daten; Verfahrens; Person; Abteilung; Bundesstrafgerichts; Zollverwaltung; Einfuhr; Widerhandlung; Auskunft; Rechtsmittel; Verfolgung; Eidgenössische
BG.2011.26Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).Kanton; Gericht; Kantons; Gesuch; Gerichtsstand; Thurgau; Gesuchs; Beschwerdekammer; Bundes; Generalstaatsanwaltschaft; Bundesstrafgericht; Gesuchsgegner; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Gerichtsstandsakten; Faszikel; Bundesstrafgerichts; Gesuchsteller; Untersuchung; Menschenhandel; Eröffnung; Kantonspolizei; Übernahme; Prozessordnung; Behörden; Meinungsaustausch; Tribunal