Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 29
Zusammenfassung der Rechtsnorm AHVG:
Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.
Art. 29 AHVG vom 2025
Art. 29 Die ordentlichen Renten Bezügerkreis. Voll- und Teilrenten
1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen. (1)
2 Die ordentlichen Renten werden ausgerichtet als:a. Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer;b. Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer. (1)
(1) (2)
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ([AS 1996 2466]; [BBl 1990 II 1]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.