ZGB Art. 28h -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 28h ZGB vom 2025

Art. 28h Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 28h Form und Inhalt (1)

1 Der Text der Gegendarstellung ist in knapper Form auf den Gegenstand der beanstandeten Darstellung zu beschränken.

2 Die Gegendarstellung kann verweigert werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie gegen das Recht oder die guten Sitten verstösst.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 28h Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2018/1211Appel; ’appel; Appelant; éponse; ’appelant; évrier; ’il; ’au; Intimée; ’intimée; Conseil; ’article; égal; égale; ésident; épens; ésentation; écrit; éfenderesse; Facebook; L’appel; écembre
VDHC/2012/498-Appel; éponse; Appelant; Appelante; Intimée; ésente; érant; Kimberley; érante; ésentation; ésident; ères; Lappel; épens; étient; Processus; Autre; édactrice; étant; édition; émocratique; éroulement; état
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUOG 1996 1 Art. 28h, k und l ZGB. Der Zeugenbeweis ist im Gegendarstellungsverfahren nicht grundsätzlich ausgeschlossen; die Durchführung einer beantragten Zeugeneinvernahme rechtfertigt sich insbesondere dann, wenn von einer Gegendarstellung auch Drittpersonen betroffen werden und die Zeugeneinvernahme keine nennenswerte Verzögerung des Verfahrens verursacht. Anforderungen an Form und Inhalt des Gegendarstellungstextes, Änderungsrecht des Richters bzw. des Klägers. Anordnungen bezüglich Form und Plazierung der Veröffentlichung.

Darstellung; Zeugen; Verfahren; Beweis; Veröffentlichung; Recht; Video; Zeitung; Kurhotel; Textes; Darstellungstext; Richter; Zeugenbeweis; Tatsache; Ausgabe; Wochenendausgabe; Aufmachung; Unrichtigkeit; Medienunternehmen; Klage; Neuformulierung; Klagten; Tatsachendarstellung; Frontseite; Videokameras; Berichterstattung
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