StGB Art. 28a -

Einleitung zur Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 28a StGB vom 2025

Art. 28a Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 28a Quellenschutz

1 Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.

2 Absatz 1 gilt nicht, wenn das Gericht (1) feststellt, dass:

  • a. das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder
  • b. (2) ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111–113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189–191, 197 Absatz 4, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter–322septies des vorliegenden Gesetzes oder nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (3) nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.
  • (1) Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
    (2) Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427).
    (3) SR 812.121

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 28a Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHGG160025Üble Nachrede und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch Print-MediumKläger; Privatkläger; Beschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Verfahren; Klägerin; Privatklägerin; Berufungsverfahren; Äusserung; Quelle; Quellen; Universität; Person; Recht; Aussage; Beweis; Bericht; Behauptung; Liebesbeziehung; Äusserungen; Weltwoche; Privatklägers; Medien; Beziehung; Zeuge
    ZHSB090413Verletzung des Amtsgeheimnisses Angeklagte; Geschädigte; Geschädigten; Angeklagten; Dokument; Dokumente; Journal; Aussage; Zeitung; Recht; Polizei; Informationen; Untersuchung; Verteidigung; Akten; Anklage; Journalnachtrag; Zugriff; Informationsbericht; Täter; Verteidiger; Staatsanwalt; Berufung; Aussagen; POLIS; Vorinstanz; Polizeibeamte; Beweis