ZPO Art. 288 - Fortsetzung des Verfahrens und Entscheid

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 288 ZPO vom 2024

Art. 288 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 288 Fortsetzung des Verfahrens und Entscheid

1 Sind die Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren erfüllt, so spricht das Gericht die Scheidung aus und genehmigt die Vereinbarung.

2 Sind Scheidungsfolgen streitig geblieben, so wird das Verfahren in Bezug auf diese kontradiktorisch fortgesetzt. (1) Es gilt das vereinfachte Verfahren. (2) Das Gericht kann die Parteirollen verteilen. (3)

3 Sind die Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht erfüllt, so weist das Gericht das gemeinsame Scheidungsbegehren ab und setzt gleichzeitig jedem Ehegatten eine Frist zur Einreichung einer Scheidungsklage. (1) Das Verfahren bleibt während dieser Frist rechtshängig und allfällige vorsorgliche Massnahmen gelten weiter.

(1) (4)
(2) Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
(3) Ursprünglich: Zweiter Satz.
(4) Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2009 (Bedenkzeit im Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 281 1861; BBl 2008 1959 1975).

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Art. 288 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPC230045Ehescheidung (Kostenfolgen)Scheidung; Gesuch; Gesuchsteller; Parteien; Vorinstanz; Verfahren; Scheidungsbegehren; Rückzug; Rechtsmittel; Gericht; Dolmetscher; Verhandlung; Entscheid; Scheidungsverfahren; Dolmetscherin; Verfügung; Eingabe; Bezirksgericht; Anhörung; Zivil; Hinwil; Einzelgericht; Entschädigungsfolgen; Parteientschädigungen; Akten; Begehren; Ehepartner; Vergleich
ZHPC230003Ehescheidung (Kosten- und Entschädigungsfolgen, unentgeltliche Rechtspflege)Scheidung; Recht; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Vorinstanz; Prozesskosten; Scheidungswille; Rechtspflege; Gericht; Parteien; Scheidungswillen; Scheidungsbegehren; Verfahren; Anhörung; Prozesskostenvorschuss; Beschwerdeverfahren; Über; Scheidungsvereinbarung; Sinne; Entscheid; Wille; Höhe; Gesuchstellers; Willen; Prozesskostenvorschusses; ünde
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2011/294Entscheid Abgrenzungsfrage: Art. 28 IVG. Beweiswert eines Gutachtens nach einem neuen medizinischen Befund. Obwohl die Fachrichtung Gastroenterologie im interdisziplinarischen MEDAS-Gutachten durch einen Fachexperten nicht vertreten war, haben die Gutachter die Folgen der entsprechenden Darmproblematik für die Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Von einer neuen Begutachtung ist abzusehen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 15. Februar 2013, IV 2011/294). IV-act; Recht; Arbeitsfähigkeit; Verfügung; Beschwerdeführers; Quot; Enddarm; IV-Stelle; Gesundheit; Rente; Enddarmveränderungen; Unfall; Befunde; Untersuchung; Bericht; Arbeitsunfähigkeit; Rechtsvertreter; Drmed; Akten; Gericht; Invalidenversicherung; Anspruch; Reizdarm; Beurteilung; Invalidität; ützt
SGIV 2009/359Entscheid Art. 28 IVG. Würdigung Gutachten. MEDAS-Gutachten beweiskräftig. Anspruch auf halbe Invalidenrente bestätigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Dezember 2011, IV 2009/359). Arbeit; Arbeitsfähigkeit; Recht; Psychiatrie; MEDAS; Stunden; Zentrum; Bericht; Gutachten; Arbeitsunfähigkeit; Invalidität; Psychiatrie-Zentrum; Anspruch; Hausarzt; Rechtsvertreter; Gericht; Rente; Sicht; MEDAS-Gutachten; Gutachter; Arbeitsmarkt; Invaliditätsgrad; Abzug; Status; Schulter; Tätigkeiten
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Hasenböhler, Fankhauser, Leuenberger Kommentar zur ZPO2016
Haas, Oberhammer ZPO2013