Codice civile svizzero (CCS) Art. 285

Zusammenfassung der Rechtsnorm CCS:



Art. 285 CCS dal 2024

Art. 285 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 285 1. Contributo dei genitori (1)

1 Il contributo di mantenimento deve essere commisurato ai bisogni del figlio, alla situazione sociale e alle possibilit dei genitori; si tiene inoltre conto della sostanza e dei redditi del figlio.

2 Il contributo di mantenimento serve anche a garantire la cura del figlio da parte dei genitori o di terzi.

3 Il contributo è pagato anticipatamente. Il giudice fissa le scadenze del pagamento.

(1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).

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Art. 285 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE230007EheschutzGesuchsgegner; Einkommen; Unterhalt; Vorinstanz; Phase; Unterhalts; Höhe; Berufung; Gewinn; Sparquote; Kinder; Parteien; Gesuchsgegners; Recht; Verfahren; Unterhaltsbeiträge; Weiterbildung; Einkommens; Mobilität; Betreuung; Firma; Liegenschaft; Betreuungsunterhalt; Entscheid; Kinderzulage
ZHLE230009EheschutzGesuch; Gesuchsgegner; Kanada; Steuer; Unterhalt; Kinder; Über; Recht; Vorinstanz; Betreuung; Berufung; Schweiz; Unterhalts; Überschuss; Wegzug; Kindes; Betreuungs; Eltern; Ferien; Tochter; Einkommen; Parteien; Ehegatte; Ehegatten; Überschussanteil; Woche; Betreuungsunterhalt; Elternteil; Besuch; Staat
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO120157Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Klage; Unterhalt; Gesuch; Eltern; Obergericht; Anspruch; Erwachsene; Rechtsbeistand; Kanton; Bestellung; Person; Einkommen; Jugendliche; Kantons; Gericht; Verfahren; Rechtsbeistandes; Gemeinde; Mutter; Kinder; Rechtsanwältin; Friedensrichteramt; Rechtsbeiständin; Beurteilung; Bedürftigkeit
SOZKBER.2024.4-Berufung; Apos; Berufungskläger; Ehefrau; Tochter; Recht; Berufungsbeklagte; Unterhalt; Vorderrichter; Ehemann; Parteien; Kinder; Einkommen; Arbeit; Schulden; Solothurn; Berufungsbeklagten; Betrag; Urteil; Eltern; Rechtspflege; Berufungsklägers; Kinderzulage; Überschuss; Vertreter
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 457 (5A_816/2019)
Regeste
Art. 276 Abs. 1 und 2, Art. 285 Abs. 1 ZGB ; Unterhaltsberechnung; Berücksichtigung eines Steueranteils im Barbedarf des Kindes. Stehen genügend Mittel zur Verfügung, um bei der Unterhaltsberechnung über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinauszugehen, ist im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums des Kindes - wie bei den Eltern - ein Steueranteil einzusetzen (E. 4.2.2.1). Anwendbare Methode für dessen Ermittlung (E. 4.2.3).
Steuer; Kindes; Empfängerelternteil; Steueranteil; Steuern; Unterhalt; Entscheid; Einkommen; Kindesunterhalt; Existenzminimum; Eltern; Methode; Kindesunterhalts; Barunterhalt; SCHWIZER; Empfängerelternteils; Verhältnis; Kinder; Einkünfte; Kantonsgericht; Unterhaltsbeiträge; Barbedarf; Disp-Ziff; Betreuung; Kindesunterhaltsbeiträge; AESCHLIMANN/BÄHLER/SCHWEIGHAUSER/STOLL; Betreuungsunterhalt; Barunterhaltsbeitrag; Bundes
147 III 265 (5A_311/2019)
Regeste
Art. 276, 276a, 285 und 286a ZGB; Berechnung des Kindesunterhaltes; Verbindlichkeit der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung. Grundsätze des Kindesunterhaltes (E. 5). Das Kind hat Anspruch auf gebührenden Unterhalt (E. 5.1 und 5.2). Dieser umfasst den Barunterhalt sowie einen allfälligen Betreuungsunterhalt (E. 5.3). Er bemisst sich nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern (E. 5.4). Steht das Kind unter alleiniger Obhut, hat im Grundsatz der andere Elternteil den gesamten Geldunterhalt zu tragen; bei alternierender Obhut ist er von den Eltern im umgekehrten Verhältnis zu den Betreuungsanteilen und allenfalls im Verhältnis der Leistungsfähigkeit zu tragen (E. 5.5). Behandlung von Mankofällen (E. 5.6). Methodik zur Unterhaltsberechnung (E. 6). Abkehr vom bisherigen Methodenpluralismus (E. 6.1). Lebenshaltungskostenmethode als Ausgangspunkt. Unzulässigkeit abstrakter Methoden, namentlich von Quotenmethoden (E. 6.2). Konkrete Methoden (E. 6.3). Unzulässigkeit der Verwendung von Tabellen (E. 6.4). Unzulässigkeit der einstufig-konkreten Methode (E. 6.5). Verbindlichkeit der zweistufig-konkreten Methode für alle Arten des Kindesunterhaltes (E. 6.6). Vorgehensweise bei der zweistufig-konkreten Methode (E. 7). Ermittlung der relevanten Einkommen (E. 7.1). Ermittlung des Bedarfes bzw. des gebührenden Unterhalts (E. 7.2). Bemessung des Unterhaltsbeitrages: Reihenfolge bei der Verteilung der Ressourcen auf die einzelnen Unterhaltskategorien und Bedarfsgrössen; Verteilung eines allfälligen Überschusses im Grundsatz nach grossen und kleinen Köpfen; Behandlung von Sparquoten (E. 7.3). Die zweistufig-konkrete Methode ist zivilstandsunabhängig anzuwenden. Besondere Verhältnisse des Einzelfalles sind zu berücksichtigen. Bei der Ausschöpfung der Erwerbskapazität besteht in Bezug auf den Kindesunterhalt eine besondere Anstrengungspflicht (E. 7.4). Anwendung der genannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall (E. 8).
Unterhalt; Kindes; Unterhalts; Eltern; Überschuss; Betreuung; Methode; Existenzminimum; Kindesunterhalt; Verhältnis; Mutter; Elternteil; Urteil; Leistung; Betreuungsunterhalt; Verhältnisse; Vater; Barunterhalt; Leistungsfähigkeit; Kinder; FamPrach; Obhut; Verhältnissen; Kindesunterhalts

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-1578/2017Invalidenversicherung (Übriges)Kindsmutter; Kinder; Zahlung; Kinderrente; B-act; Zahlung; Recht; Unterhalt; IV-act; Bundes; Beweis; Zahlungen; Beschwerde; Gericht; Vorinstanz; Verfügung; Beigeladene; Zahlungen; Parteien; Anspruch; Eltern; Beschwerdeführers; Auszahlung; Rente; Beilage; Unterhaltszahlungen; Urteil; Akten; Kindes
C-7791/2016Invalidenversicherung (Übriges)Kinder; Kinderrente; IV-Kinderrente; Unterhalt; Eltern; Rente; Vorinstanz; Recht; Auszahlung; Töchter; Elternteil; Betreuung; Unterhalts; Verfügung; BVGer; IV-act; Hauptwohnsitz; BVGer-act; Bundesverwaltungsgericht; Kindes; Renten; Parteien; Beschwerdeführers; Leistung; Anspruch; Sorge; Invalidenrente; Vater; Kinderrenten

Kommentare zum Gesetzesartikel

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GeiserBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2022
GeiserBasler Zivilgesetzbuch I2022