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Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 284 4. Abschnitt: Überwachung von Bankbeziehungen Grundsatz
Zur Aufklärung von Verbrechen oder Vergehen kann das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Überwachung der Beziehungen zwischen einer beschuldigten Person und einer Bank oder einem bankähnlichen Institut anordnen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
VD | 2009/183 | - | évenu; Avoir; étention; Office; Indemnité; Enquête; Ministère; Intérieur; éclaré; Agente; évrier; énie; Instruction; édicamenteux; Incident; Expertise; écompensation; Département; Exécution; éfenseur; Envoi; édéral; Meylan |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BP.2011.3 | Edition (Art. 265 Abs. 3 StPO); Geheimhaltungspflicht (Art. 73 Abs. 2 StPO). | Edition; Verfügung; Beschwer; Recht; Bundesstrafgericht; Hinweis; Verfahren; Beschwerdekammer; Bundesanwaltschaft; Herausgabe; Bundesstrafgerichts; Sinne; Gericht; Zwangsmassnahme; Verfahrens; Über; Prozessrechts; Basel; Entscheid; Mitteilungsverbot; Entscheide; Kommentar; Beschlagnahme; Editionsaufforderung; Verfahren; ällig |