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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 284 StPO vom 2024

Art. 284 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 284 4. Abschnitt: Überwachung von Bankbeziehungen Grundsatz

Zur Aufklärung von Verbrechen oder Vergehen kann das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Überwachung der Beziehungen zwischen einer beschuldigten Person und einer Bank oder einem bankähnlichen Institut anordnen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BP.2011.3Edition (Art. 265 Abs. 3 StPO); Geheimhaltungspflicht (Art. 73 Abs. 2 StPO).Beschwer; Beschwerde; Edition; Verf?gung; Recht; Bundesstrafgericht; Angefochten; Hinweis; Verfahren; Beschwerdegegnerin; Beschwerdef?hrerin; Bundesanwaltschaft; Beschwerdekammer; Angefochtenen; Herausgabe; Bundesstrafgerichts; Zwangsmassnahme; Verfahrens; Gericht; Verbot; Prozessrechts; ?ber; Mitteilungsverbot; Basel; Entscheid; Bestehende; Beschlagnahme; Entscheide; Verfahren
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