Art. 284 4. Abschnitt: Überwachung von Bankbeziehungen Grundsatz
Zur Aufklärung von Verbrechen oder Vergehen kann das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Überwachung der Beziehungen zwischen einer beschuldigten Person und einer Bank oder einem bankähnlichen Institut anordnen.
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BP.2011.3 | Edition (Art. 265 Abs. 3 StPO); Geheimhaltungspflicht (Art. 73 Abs. 2 StPO). | Beschwer; Beschwerde; Edition; Verf?gung; Recht; Bundesstrafgericht; Angefochten; Hinweis; Verfahren; Beschwerdegegnerin; Beschwerdef?hrerin; Bundesanwaltschaft; Beschwerdekammer; Angefochtenen; Herausgabe; Bundesstrafgerichts; Zwangsmassnahme; Verfahrens; Gericht; Verbot; Prozessrechts; ?ber; Mitteilungsverbot; Basel; Entscheid; Bestehende; Beschlagnahme; Entscheide; Verfahren |