Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 284

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 284 SchKG vom 2024

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Art. 284 Rückschaffung von Gegenständen

Wurden Gegenstände heimlich oder gewaltsam fortgeschafft, so können dieselben in den ersten zehn Tagen nach der Fortschaffung mit Hilfe der Polizeigewalt in die vermieteten oder verpachteten Räumlichkeiten zurückgebracht werden. Rechte gutgläubiger Dritter bleiben vorbehalten. Über streitige Fälle entscheidet der Richter. (1)

(1) Fassung des dritten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 284 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRKSK-11-15Verwertungsbegehren (Durchführung Verwertung, WiederbeschaffungRetention; Betreibung; SchKG; Betreibungsamt; Schneemobil; Verwertung; Gläubiger; Gläubigerin; Schuldner; Recht; Frist; Surselva; Ersatz; Arctic; Retentionsgegenstände; SchKG-; Retentionsbeschlag; Registrierkasse; Beschwer; Besitz; Schneemobils; Verwertungsbegehren; Registrierkassen; Retentionsrecht
BEABS 2021 146Parteirollenverteilung bei der Widerspruchsklage (Art. 107 Abs. 5/Art. 108 Abs. 2 SchKG)Gewahrsam; Betreibung; SchKG; Betreibungs; Schuldner; Schuldnerin; Betreibungsamt; Retention; Zeitpunkt; Konkurs; Retentionsverzeichnis; Retentionsverzeichnisses; Emmental; Recht; Verfügung; Besitz; Rückschaffung; Frist; Gewahrsams; Pfändung; Container; Aufsichtsbehörde; Emmental-Oberaargau; Schuldbetreibung; Widerspruchsklage; Entscheid; Rechtsanwalt; Dienststelle

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
80 III 361. Die Aufforderung des Betreibungsamtes an den ausgezogenen Mieter, Sachen in die geräumte Wohmmg zurückzubringen, ist eine Verfügung. Beschwerderecht nach Art. 17 SchKG (Erw. 1). 2. Darf das Amt sich vorerst mit einer solchen Aufforderung begnügen und dabei die Rückschaffung der Sachen mit Hilfe der Polizei nach Art. 284 SchKG bloss androhen? (Erw. 1). 3. Die Wegschaffung der Möbel geschah nicht "heimlich", wenn der Mieter in guten Treuen annehmen konnte, der im Hause weilende Vermieter nehme sie wahr und sei damit einverstanden (Erw. 2). Rekurrent; Vermieter; Rekurrenten; Vermieterin; Rückschaffung; Aufforderung; Wegschaffung; Miete; Betreibungsamt; Mieter; SchKG; Auszug; Retention; Entscheid; Hausrat; Betreibungsamtes; Sachen; Verfügung; ätte; ückzubringen; Mietzins; Recht; Hilfe; Polizei; Hause; Wohnung; Retentionsobjekte; Einspruch; Umständen; Hausrate