Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 283

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 283 SchKG vom 2024

Art. 283 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 283 Retentionsverzeichnis

1 Vermieter und Verpächter von Geschäftsräumen können, auch wenn die Betreibung nicht angehoben ist, zur einstweiligen Wahrung ihres Retentionsrechtes (Art. 268 ff. und 299c OR (1) ) die Hilfe des Betreibungsamtes in Anspruch nehmen. (2)

2 Ist Gefahr im Verzuge, so kann die Hilfe der Polizei oder der Gemeindebehörde nachgesucht werden.

3 Das Betreibungsamt nimmt ein Verzeichnis der dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände auf und setzt dem Gläubiger eine Frist zur Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung an.

(1) SR 220
(2) Bereinigt gemäss Ziff. II Art. 3 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Änderung des OR (Miete und Pacht), in Kraft seit 1. Juli 1990 (AS 1990 802; BBl 1985 I 1389, SchlB zu den Tit. VIII und VIIIbis).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 283 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDPlainte/2022/22’inventaire; étention; ’office; équisition; étaire; éance; ’il; ésident; écision; Lausanne; éposé; ’espèce; édéral; était; édure; électronique; ’est; érieur; érieure; Président; ’avis; ’appartement; ’arrondissement
VDPlainte/2020/32-Inventaire; étention; édéral; éposé; ésident; Office; équisition; Lachat; établi; Intimée; équisitions; Objet; épôt; Office; Entre; Usage; Lachat/Grobet; Thorens/Rubli/; Statsny; écembre; émentaire; ésidente; évrier
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSCBES.2022.77-ätzt; Apos; Retention; Betreibung; Betreibungs; Betreibungsamt; Schätzung; Retentionsverzeichnis; Mindestwert; Sachverständige; Aufsichtsbehörde; Tiefkühler; Schätzungswerte; Stück; Schuldbetreibung; Konkurs; Forderung; Retentionsverzeichnisse; Sachverständigen; Stühle; Spülmaschine; SchKG; Betreibungsamtes; Schuldner; ührt
AGAGVE 2000 77 Art. 82 und 283 SchKG. Art. 85 VZG.Der Mietvertrag muss auch als Rechtsöffnungstitel für das Retentionsrecht anerkannt werden, da die Pfandanerkennung des Retentionsrechtsals im schriftlichen Mietvertrag konkludent enthalten anzusehen ist. Mietvertrag; Retentionsrecht; Rechtsöffnung; Retentionsrechts; Rechtsvorschlag; Obergericht; SchKG; Rechtsöffnungstitel; Retentions-; Pfandanerkennung; Kommentar; Schnyder/Wiede; Entscheid; Obergerichts; Zivilkammer; Sachen; Forderung; Pfandrecht; Vorinstanz; Miet-; Schutz; Aberkennungsklage; Bestreitung; Auffassung; Ergeb-; Vermieter; Klage
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 395Retentionsverzeichnis (Art. 283 SchKG; Art. 268 OR). Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses gegenüber einem Schuldner, dem die provisorische Nachlassstundung bewilligt worden ist (E. 2.2). Für die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses zur Sicherung von künftigem (laufendem) Mietzins ist die Gefährdung des Retentionsrechts auch dann darzutun, wenn der genannte Zins unmittelbar an verfallenen Zins anschliesst, für den das gleiche Gesuch gestellt worden ist (E. 3.4).
Betreibung; Retentionsverzeichnis; Betreibungs; Mietzins; SchKG; Retentionsrecht; Betreibungsamt; Pensionskasse; Retentionsverzeichnisses; Gefährdung; Begehren; Beschwerdeführerinnen; Konkurs; Schuldbetreibung; Aufsicht; Lassstundung; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibungs; Sicherung; Wegschaffung; Quartal; Urteil; Retentionsrechts; Retentionsurkunde; Zinses
127 III 111Sicherungsmassnahmen im Retentionsverfahren (Art. 98 und 283 SchKG). Sicherungsmassnahmen dürfen (in analoger Anwendung von Art. 98 SchKG) im Falle der Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses (Art. 283 SchKG) erst getroffen werden, wenn der in der Prosequierungsbetreibung allenfalls erhobene Rechtsvorschlag beseitigt ist (E. 3). Die Kosten für das vom Betreibungsamt bereits in einem früheren Zeitpunkt angeordnete Auswechseln von Türschlössern dürfen nicht dem Retentionsschuldner belastet werden (E. 4). Retention; Betreibung; SchKG; Betreibungsamt; Pfändung; Schuldbetreibung; Schuldbetreibungs; Konkurs; Recht; Arrest; Retentionsverfahren; Retentionsschuldner; Retentionsverzeichnis; Sicherung; Verwahrung; Retentionsverzeichnisses; Rechtsvorschlag; Aufsichtsbehörde; Retentionsschuldnerin; Prosequierung; Urteil; Prosequierungsbetreibung; Auswechseln; Kostenrechnung; Vorkehr; Kantons; Bestimmungen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Anton K. Schnyder, Staehelin, AndreasBasler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II2010
Schnyder, Staehelin Kommentar zum SchKG II2010