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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 283 SchKG vom 2024

Art. 283 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 283 Retentionsverzeichnis

1 Vermieter und Verpächter von Geschäftsräumen können, auch wenn die Betreibung nicht angehoben ist, zur einstweiligen Wahrung ihres Retentionsrechtes (Art. 268 ff. und 299c OR (1) ) die Hilfe des Betreibungsamtes in Anspruch nehmen. (2)

2 Ist Gefahr im Verzuge, so kann die Hilfe der Polizei oder der Gemeindebehörde nachgesucht werden.

3 Das Betreibungsamt nimmt ein Verzeichnis der dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände auf und setzt dem Gläubiger eine Frist zur Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung an.

(1) SR 220
(2) Bereinigt gemäss Ziff. II Art. 3 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Änderung des OR (Miete und Pacht), in Kraft seit 1. Juli 1990 (AS 1990 802; BBl 1985 I 1389, SchlB zu den Tit. VIII und VIIIbis).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 283 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUSK 08 101Art. 283 Abs. 3 SchKG. Die Frist zur Retentionsprosequierung sowie die Androhung der Säumnisfolgen sind im Retentionsverzeichnis (Formular Nr. 40) als Rechtsbelehrung von Amtes wegen enthalten. Eine Fristansetzung durch das Betreibungsamt oder eine Rechtsbelehrung im Rechtsöffnungsentscheid erübrigen sich.Retention; Frist; Rechtsöffnung; Retentionsverzeichnis; Betreibungsamt; Vermieter; Schuldner; Retentionsprosequierung; Formular; Rechtsbelehrung; Prosequierung; Androhung; Amtes; Fristansetzung; Rechtsöffnungsentscheid; Teilweiser; Provisorische; Verlange; Hinsichtlich; Anhalte; Worden; Ordentlichen; Dahinfalle; Erwägungen; Retentionsrecht; Enthalten; SchKG; Säumnisfolgen; Enthalten; Erübrigen
GRKSK-17-20RetentionSchwerde; Beschwerde; Betreibung; Betreibungs; Konkurs; Verzeichnis; Retentionsverzeichnis; SchKG; Konkursamt; Raussetzungen; Entscheid; Schuldbetreibung; Region; Adina; Bassa/Val; Müstair; Nahme; Geht; Betreibungsamt; Retentionsrecht; Voraussetzungen; Nisses; Graubünden; Aufsichtsbehörde; Konkursamtes; Bilder; Einreichte; Retentionsverzeichnisses; Beschwerdeführer; Beschwerdeverfahren
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2000 77 Art. 82 und 283 SchKG. Art. 85 VZG.Der Mietvertrag muss auch als Rechtsöffnungstitel für das Retentionsrecht anerkannt werden, da die Pfandanerkennung des Retentionsrechtsals im schriftlichen Mietvertrag konkludent enthalten anzusehen ist.
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 395Retentionsverzeichnis (Art. 283 SchKG; Art. 268 OR). Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses gegenüber einem Schuldner, dem die provisorische Nachlassstundung bewilligt worden ist (E. 2.2). Für die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses zur Sicherung von künftigem (laufendem) Mietzins ist die Gefährdung des Retentionsrechts auch dann darzutun, wenn der genannte Zins unmittelbar an verfallenen Zins anschliesst, für den das gleiche Gesuch gestellt worden ist (E. 3.4).
Beschwerde; Betreibung; Retentionsverzeichnis; Betreibungs; Mietzins; SchKG; Retentionsrecht; Verfallen; Betreibungsamt; Pensionskasse; Retentionsverzeichnisses; Gefährdung; Begehren; Beschwerdeführerinnen; Konkurs; Künftige; Verfallenen; Schuldbetreibung; Aufsicht; Lassstundung; Unmittelbar; Künftigen; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibungs; Provisorische; Sicherung; Fälligen; Wegschaffung; Quartal; Urteil
127 III 111Sicherungsmassnahmen im Retentionsverfahren (Art. 98 und 283 SchKG). Sicherungsmassnahmen dürfen (in analoger Anwendung von Art. 98 SchKG) im Falle der Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses (Art. 283 SchKG) erst getroffen werden, wenn der in der Prosequierungsbetreibung allenfalls erhobene Rechtsvorschlag beseitigt ist (E. 3). Die Kosten für das vom Betreibungsamt bereits in einem früheren Zeitpunkt angeordnete Auswechseln von Türschlössern dürfen nicht dem Retentionsschuldner belastet werden (E. 4). Retention; Betreibung; SchKG; Betreibungsamt; Pfändung; Schuldbetreibung; Schuldbetreibungs; Konkurs; Arrest; Beschwerde; Retentionsverfahren; Retentionsschuldner; Retentionsverzeichnis; Sicherung; Verwahrung; Retentionsverzeichnisses; Rechtsvorschlag; Aufsichtsbehörde; Unzulässig; Retentionsschuldnerin; Amtliche; Prosequierung; Urteil; Werden; Prosequierungsbetreibung; Beseitigt; Auswechseln; Führenden; Kostenrechnung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Anton K. Schnyder, Andreas WiedeBasler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II2010
Schnyder, Wiede Kommentar zum SchKG II2010
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