ZPO Art. 282 - Unterhaltsbeiträge

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 282 ZPO vom 2025

Art. 282 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 282 Unterhaltsbeiträge

1 Werden durch Vereinbarung oder Entscheid Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist anzugeben:

  • a. von welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten ausgegangen wird;
  • b. wie viel für den Ehegatten und wie viel für jedes Kind bestimmt ist;
  • c. welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts des berechtigten Ehegatten fehlt, wenn eine nachträgliche Erhöhung der Rente vorbehalten wird;
  • d. ob und in welchem Ausmass die Rente den Veränderungen der Lebenskosten angepasst wird.
  • 2 Wird der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten, so kann die Rechtsmittelinstanz auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilen.


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    Art. 282 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLE230009EheschutzGesuch; Gesuchsgegner; Kanada; Steuer; Unterhalt; Kinder; Über; Recht; Vorinstanz; Betreuung; Berufung; Schweiz; Unterhalts; Überschuss; Wegzug; Kindes; Betreuungs; Eltern; Ferien; Tochter; Einkommen; Parteien; Ehegatte; Ehegatten; Überschussanteil; Woche; Betreuungsunterhalt; Elternteil; Besuch; Staat
    ZHLE230009EheschutzGesuch; Gesuchsgegner; Kanada; Steuer; Unterhalt; Kinder; Über; Recht; Vorinstanz; Betreuung; Berufung; Schweiz; Unterhalts; Überschuss; Wegzug; Kindes; Betreuungs; Eltern; Ferien; Tochter; Einkommen; Parteien; Ehegatte; Ehegatten; Überschussanteil; Woche; Betreuungsunterhalt; Elternteil; Besuch; Staat
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOZKBER.2022.73-Beruf; Berufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Apos; Recht; Kinder; Urteil; Berufungsbeklagten; Einkommen; Pensum; Berufungsklägers; Vorinstanz; Urteils; Unterhalt; Verfahren; Betreuung; Ziffer; Kinderbetreuung; Stunden; Bundesgericht; Rechtsanwältin; Parteien; Barunterhalt; Akten
    SOZKBER.2021.19-Apos; Unterhalt; Kinder; Ehefrau; Berufung; Unterhalts; Ehemann; Überschuss; Rechnung; Betrag; Parteien; Recht; Trennung; Unterhaltsbeiträge; Ehegatte; Ehegatten; Vorinstanz; Ehemannes; Beweis; Berechnung; Urteil; Berufungskläger; Entscheid; Gericht; Steuern; Unterhaltsbeitrag; Bundesgericht; Verfügung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 III 474 (5A_778/2018)Art. 279 Abs. 1 und Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO; antizipierte Vereinbarung über die Scheidungsfolgen. Zur Frage, auf welchen Zeitpunkt das Gericht hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO) abstellen muss, wenn es nach Massgabe von Art. 279 Abs. 1 ZPO eine zum Voraus geschlossene Vereinbarung über die nacheheliche Unterhaltspflicht prüft, sowie zur diesbezüglichen Frage- und Hinweispflicht des Gerichts (E. 5). Scheidung; Vereinbarung; Unterhalt; Ehevertrag; Parteien; Appellation; Einkommen; Beschwerdegegner; Ehegatte; Appellationsgericht; Scheidungsvereinbarung; Gericht; Ehegatten; Urteil; Genehmigung; Scheidungsfolgen; Entscheid; Recht; Zeitpunkt; Ehevertrags; Ziffer; Vorinstanz; Hinsicht; Dokumentation; Hinweis; Ehefrau
    135 III 633 (5A_428/2009)Art. 928 ZGB; Besitzesstörung; Fliegen und Landen mit Hängegleitern. Voraussetzung der Ansprüche gemäss Art. 928 Abs. 2 ZGB ist die Störung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht. Eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung in einem kommunalen Bau- und Zonenreglement, die ein hindernisfreies und sicheres Überfliegen und Landen mit Hängegleitern bezüglich der dafür vorgesehenen Grundstücke gewährleistet, kann verbotene Eigenmacht ausschliessen. Prüfung des Ausschlusses im konkreten Fall (E. 3-5). Besitz; Besitzes; Recht; Landeplatz; Hängegleiter; Grundstücke; Landen; Hängegleitern; Klage; Eigenmacht; öffentlich-rechtliche; Eigentumsbeschränkung; Überfliegen; Start; Besitzesstörung; Voraussetzung; Hindernisfreihaltefläche; Eigentümer; Zonen; Gemeinde; Auslegung; Duldungs; Urteil; Störung; Zonenreglement; Delta; Landeplatzes; Kantonsgericht; Besitzer; Unterlassung

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Sutter-Somm, Fankhauser Kommentar zur ZPO2013