StGB Art. 282 -

Einleitung zur Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 282 StGB vom 2024

Art. 282 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 282 Wahlfälschung

1. Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet,wer unbefugt an einer Wahl oder Abstimmung oder an einem Referendums- oder Initiativbegehren teilnimmt,wer das Ergebnis einer Wahl, einer Abstimmung oder einer Unterschriftensammlung zur Ausübung des Referendums oder der Initiative fälscht, insbesondere durch Hinzufügen, Ändern, Weglassen oder Streichen von Stimmzetteln oder Unterschriften, durch unrichtiges Auszählen oder unwahre Beurkundung des Ergebnisses,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.2. Handelt der Täter in amtlicher Eigenschaft, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen. (1)

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 282 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BEBK 2018 503Beweisanträge, Verwertbarkeit von BeweismittelnBeweis; Recht; Observation; Verfahren; Bundesgericht; Staatsanwaltschaft; Urteil; Abklärung; Person; Gericht; Bundesgerichts; Beweise; Interesse; Kantons; Beschwerdekammer; Verfügung; Rechtsnachteil; Verfahren; Schweiz; Anzeige; Beweisanträge; Verwertbarkeit; Sachen; Rente; Prozessordnung; ürde

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 IV 70 (6B_605/2011)Art. 282 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Wahlfälschung. Wer nur Wahl- oder Stimmzettel für Dritte ausfüllt, aber nichts unternimmt, um sie an die Behörde weiterzuleiten, nimmt nicht unbefugt an einer Wahl oder Abstimmung im Sinne von Art. 282 Ziff. 1 Abs. 2 StGB teil. Damit die richtige Feststellung des Volkswillens gefährdet wäre, müsste er die Wahl- oder Stimmzettel an die Behörde senden oder in die Urne werfen (E. 1.4). élection; être; électoral; Intimé; Infraction; électeur; électorale; Auteur; -même; énal; WEHRLE; Initiative; Berne; été; Autorité; Grand; Conseil; électeurs; ésultat; éré; écision; éférendum; DONATSCH/WOHLERS; CORBOZ; énale; ément; ération; édéral; ématique; égislateur
128 IV 223Art. 105bis Abs. 2 BStP; Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft. Der Strafantragsteller ist, jedenfalls wenn er nicht Geschädigter ist, gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft nicht zur Beschwerde gemäss Art. 105bis Abs. 2 BStP legitimiert (E. 2).
Bundes; Bundesanwalt; Bundesanwalts; Bundesanwaltschaft; Anzeige; Verfügung; Anklagekammer; Nichtanhandnahmeverfügung; Opfer; Sinne; Anzeiger; Geschädigte; Urteil; Schweizerische; Geschädigter; Erwägungen; Anzeige; Wahlbestechung; Stimmenfang; Bundesgerichts; Recht; Untersuchung; Verfahrens; Beschwerde; Urteilskopf; Auszug; Regeste; Antragsteller