ZPO Art. 281 - Fehlende Einigung über den Vorsorgeausgleich (1)

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 281 ZPO vom 2024

Art. 281 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 281 Fehlende Einigung über den Vorsorgeausgleich (1)

1 Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Guthaben und Renten fest, so entscheidet das Gericht nach den Vorschriften des ZGB (2) und des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 (3) (FZG) über das Teilungsverhältnis (Art. 122–124e ZGB in Verbindung mit den Art. 22–22f FZG), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein. (1)

2 Artikel 280 Absatz 2 gilt sinngemäss.

3 In den übrigen Fällen, in denen keine Vereinbarung zustande kommt, überweist das Gericht bei Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem FZG zuständigen Gericht und teilt diesem insbesondere mit: (1)

  • a. den Entscheid über das Teilungsverhältnis;
  • b. das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung;
  • c. (1) die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen, und die Höhe dieser Guthaben;
  • d. (1) die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die den Ehegatten Renten ausrichten, die Höhe dieser Renten und die zugesprochenen Rentenanteile.
  • (1) (4)
    (2) SR 210
    (3) SR 831.42
    (4) (5)
    (5) (6)
    (6) (7)
    (7) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

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    Art. 281 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLC220012EhescheidungParteien; Vorsorge; Berufung; Vorinstanz; Beklagten; Konto; Errungenschaft; Kinder; Betrag; Ausgleich; Guthaben; Recht; Ausgleichs; Vorsorgeguthaben; Scheidung; Urteil; Ausland; Entscheid; Schweiz; Schuld; Ausgleichszahlung; Stichtag; Unterhalt; Gericht; Auseinandersetzung
    ZHLC170033Ergänzung des ScheidungsurteilsBerufung; Urteil; Parteien; Einzelgericht; Vorsorge; Gericht; Guthaben; Beklagten; Entscheid; Bezirksgericht; Vereinbarung; Genehmigung; Winterthur; Aufzinsung; Schweiz; Vorsorgeguthaben; Urteils; Berufungsbeklagte; Akten; Berufungsklägerin; Freizügigkeitskonto; Vorsorgeeinrichtung; Freizügigkeitskonten; Freizügigkeitsstiftung; Vorinstanz; Zeitpunkt; Bundesgericht; Obergericht
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOZKBER.2021.92-Berufung; Unterhalt; Recht; Unterhalts; Berufungsbeklagte; Apos; Berufungskläger; Partei; Urteil; Berufungsbeklagten; Parteien; Schweiz; Scheidung; Gericht; Vorsorge; Unterhaltsbeitrag; Vorinstanz; Zahlung; Ergänzung; Unterhaltsanspruch; Verfahren; Staat; Anspruch; Ehegatte; Klage; Teilung; Gutachten
    SGBV 2015/13Entscheid Art. 122 ZGB. Art; 73 BVG i. V.m. Art. 25a FZG; Art. 281 Abs. 3 Vorsorge; Scheidung; Teilung; Vorsorgeeinrichtung; Austrittsleistung; Gericht; Scheidungsurteil; Scheidungsgericht; Ehegatte; Vorsorgeausgleich; Recht; Betrag; Versicherungsgericht; BVG-Sammelstiftung; Schweiz; Franken; Kanton; Ehegatten; Austrittsleistungen; Teilungsschlüssel; Entscheid; Kantons; Gallen; Rechtskraft; ändischen
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 V 95 (9C_391/2019) Art. 123 und 124 ZGB ; Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung; Bestimmung der zu teilenden Austrittsleistung. Für die Anwendbarkeit von Art. 124 ZGB ist entscheidend, ob vor Einleitung des Scheidungsverfahrens ein Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge entstanden resp. der Vorsorgefall Invalidität eingetreten ist. Dass (noch) keine Rente bezogen wird, schliesst die Anwendung von Art. 124 ZGB nicht aus (E. 4.4). Vorsorge; Scheidung; Rente; Zeitpunkt; Austrittsleistung; Invalidenrente; Vorsorgefall; Einleitung; Scheidungsverfahrens; Anspruch; Teilung; Eintritt; Austrittsleistungen; Verfahren; Invalidenversicherung; Invalidität; Entscheid; Auslegung; Vorsorgeausgleich; Bundesgericht; Ehegatte; Rentenbezug; Urteil; Vorsorgeguthaben; Scheidungsurteil; Scheidungsurteils; Betrag; Vorsorgefalls
    141 V 667Art. 122, 123 und 124 ZGB; Art. 280 und 281 ZPO; Art. 22 Abs. 1 und 2, Art. 22a und 25a Abs. 1 FZG; Austrittsleistung im Rahmen des Vorsorgeausgleichs bei Eheschliessung vor dem 1. Januar 1995. Haben die Ehegatten vor dem 1. Januar 1995 geheiratet, so wird die nach Art. 22 FZG zu ermittelnde Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung regelmässig auf Grund einer vom EDI erstellten Tabelle berechnet (Art. 22a FZG; E. 4). Austrittsleistung; Vorsorge; Zeitpunkt; Eheschliessung; Ehegatte; Vorsorgeeinrichtung; Ehegatten; Betrag; Tabelle; Recht; Scheidung; Beschwerdegegner; Entscheid; Höhe; Freizügigkeitsleistung; Swiss; Sammelstiftung; Berechnung; Heirat; Zeitraum; Urteil; BVG-Sammelstiftung; Rechtskraft; Vorsorgekonto; Zinssatz; BVG-Mindestzinssatz; Beschwerdegegners; Freizügigkeitsguthaben