LEF Art. 281 -

Einleitung zur Rechtsnorm LEF:



Art. 281 LEF dal 2024

Art. 281 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 281 Partecipazione provvisoria

1 Qualora dopo il decreto di sequestro gli oggetti sequestrati vengano pignorati da terzi, prima che il creditore sequestrante possa presentare la domanda di pignoramento, questi partecipa di diritto al pignoramento in via provvisoria.

2 Egli preleva sulla somma ricavata le spese del sequestro.

3 Il sequestro non produce altro diritto di prelazione.


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Art. 281 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220111ArrestArrest; SchKG; Entscheid; Forderung; Recht; Schweiz; Gläubiger; LugÜ; Entscheide; Betreibung; Arrestbefehl; Arrestgr; Schuldner; Kosten; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Gericht; Raiffeisen; Raiffeisenbank; Kantons; Zivil; Verfügung; Konto; Forderungen; Horgen; Bezirksgericht; Frist; Entscheides
ZHPS220112ArrestArrest; Beschwerdegegner; Schuld; SchKG; Recht; Gläubiger; Forderung; Scheidungsurteil; Entscheid; Verzug; Staat; Urteil; Staats; Vorinstanz; Arrestforderung; Schuldner; Gemeindesteuer; Höhe; Arrestgr; Zahlung; Vertrag; Verzugszins; Arrestgesuch; Bezahlung; Rechnung; Verfahren; Forderungen; Arrestbefehl
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 III 661Art. 96 Abs. 1 und 281 Abs. 1 SchKG; Frist für den provisorischen Pfändungsanschluss. Ist der Schuldner bei der Pfändung nicht anwesend, beginnt die Teilnahmefrist für die provisorische Anschlusspfändung erst zu laufen, wenn ihm die Pfändungsurkunde zugestellt worden ist (E. 1). Pfändung; SchKG; Arrest; Schuldner; Pfändungsurkunde; Betreibung; Urteil; Forderung; Schuldbetreibung; Konkurs; Aufsichtsbehörde; Arrestlegung; Kantons; Mitbeteiligte; Aufhebung; Element; Anschluss; Bundesgericht; Recht; Schuldbetreibungs; Pfändungsankündigung; Beschwerdegegner; Pfändungsvollzug; Folge; Basler; Kommentar; ührt
119 III 93Provisorische Anschlusspfändung (Art. 281 Abs. 1 SchKG). Hat der Arrestgläubiger innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der provisorischen Rechtsöffnung kein Fortsetzungsbegehren gestellt und werden die Arrestgegenstände in der Folge für einen andern Gläubiger gepfändet, so nimmt er an dieser Pfändung nicht teil. Pfändung; Betreibung; SchKG; Arrest; Recht; Fortsetzung; Rechtsöffnung; Betreibungsamt; Arrestgläubiger; Fortsetzungsbegehren; Gläubiger; Pfändungsgruppe; Rekurrentin; Anschluss; Urteil; Schuldbetreibungs; Rekurs; Anschlusspfändung; Erhalt; Pfändungsurkunde; Bezirksgerichtspräsidium; Konkurskammer; Arrestgegenstände; Frist; Pfändungsanschluss; Kantonsgericht; Verfügung; Betreibungsamtes; ündet