OR Art. 281 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 281 OR vom 2025

Art. 281 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 281 Zahlung des Pachtzinses und der Nebenkosten 1. Im
Allgemeinen

1 Der Pächter muss den Pachtzins und allenfalls die Nebenkosten am Ende eines Pachtjahres, spätestens aber am Ende der Pachtzeit bezahlen, wenn kein anderer Zeitpunkt vereinbart oder ortsüblich ist.

2 Für die Nebenkosten gilt Artikel 257a.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 281 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNG120002Forderung aus MietverhältnisBerufung; Vorinstanz; Berufungskläger; Recht; Urteil; Berufungsbeklagte; Entscheid; Kammer; Begründung; Verjährung; Rechtsmittel; Gericht; Beweis; Rückweisungsbeschluss; Erwägungen; Forderung; Berufungsbeklagten; Berufungsklägers; Verfahren; Beschluss; Verweis; Parteien; Klage; Auffassung; Nebenkosten; Teilbetrag; Widerklage; Hauptklage
SZZK2 2017 35Ausweisung (landwirtschaftliche Pacht)Berufung; Pacht; Berufungsgegner; Pachtzins; Berufungsführerin; Recht; Zahlung; Vi-act; Pachtzinse; Vereinbarung; Parteien; Sachverhalt; Gesuch; Verfahren; Verhältnis; Verhältnisse; Ziffer; Pachtverhältnis; KG-act; Berufungsgegners; Kündigung; Pachtzinses; Vorinstanz; Rechtsschutz; Ausweisung; Sinne; Kantonsgericht; Fällen; Gericht

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 Ib 148Umfang der Enteignung von Rechten des Pächters eines landwirtschaftlichen Grundstückes. Der Pächter eines für öffentliche Zwecke beanspruchten Grundstücks kann sich im enteignungsrechtlichen Entschädigungsverfahren nur insoweit auf ein Pachterstreckungsrecht berufen, als ihm dieses gegenüber dem Verpächter zugestanden hätte. Pacht; Pächter; Entschädigung; Recht; Enteignung; Verpächter; Grundstück; Pachtdauer; Zweck; Zwecke; Erstreckung; Pächters; Rechte; Bundesgesetz; Schaden; Anspruch; Pachtvertrag; Pachtverhältnis; Pachterstreckung; Enteigner; Vertrag; Schätzungskommission; Bundesgesetzes; Ertragsausfall; Mieter; Zeitpunkt; Bundesrat; äuerlichen
112 II 235Art. 119, Art. 281ter OR. Unmöglichkeit der Erfüllung eines Unterpachtvertrags infolge Verkaufs des Pachtgrundstücks zur Selbstbewirtschaftung durch den Erwerber. Schadenersatzanspruch des Unterpächters. Der Pächter ist trotz der von ihm nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung zum Ersatz des Schadens des Unterpächters verpflichtet, wenn er seinerseits einen gleichen Ersatzsanspruch gegen den Verpächter besitzt (E. 4). Schaden; Ersatz; Unterpacht; Schadenersatz; Anspruch; Abtretung; Recht; Schuldner; Urteil; Unterpachtvertrag; Schadenersatzanspruch; Leistung; Pachtvertrag; Parteien; Vergleich; Pachtobjekte; Beklagten; Ersatzanspruch; Gläubiger; Berufung; Unmöglichkeit; Erwerber; Pächter; Schadens; Klage; Obergericht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2010
Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2010