Art. 280 Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht
Wer einen Stimmberechtigten an der Ausübung des Stimm- oder Wahlrechts, des Referendums oder der Initiative durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile hindert,wer einen Stimmberechtigten durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile nötigt, eines dieser Rechte überhaupt oder in einem bestimmten Sinn auszuüben,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | SB.2015.43 (AG.2016.561) | mehrfache Wahlfälschung (BGer 6B_1062/2016 vom 28.03.2017) |