Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm VwVG:



Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) in der Schweiz legt die Regeln für das Verwaltungsverfahren fest, einschliesslich des Ablaufs, der Grundsätze und der Zuständigkeiten der Behörden. Es regelt auch die Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie die Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltung, um transparente, faire und effiziente Verwaltungsverfahren sicherzustellen. Das VwVG dient als wichtiges Instrument zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor möglichen Rechtsverletzungen seitens der Verwaltung.

Art. 28 VwVG vom 2022

Art. 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 28 III. Massgeblichkeit geheimer Akten

Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.


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Art. 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDEntscheid/2023/133été; Jean-Pierre; Bloch; Coralie; Germond; édure; Office; énal; Ministère; énale; ésigné; était; éfense; écembre; Avocat; édéral; Semsudin; Etemi; évenu; Lausanne; ’était; -stagiaire; étude; éfenseur
VDEntscheid/2022/576’il; Suisse; étention; était; Italie; ’intéressé; Dublin; ésidence; écision; ’au; ’Etat; édé; ’asile; ’est; édéral; évrier; éjour; égal; ’Italie; Cette; Genève; ément
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 Ib 481Art. 29, 31 und 37 Abs. 1 des BG vom 20. Dezember 1985 über Kartelle und ähnliche Organisationen (KG); Untersuchung über die gesamtschweizerisch wirkenden Vereinbarungen im Bankgewerbe; Aufhebung der Konvention IV betreffend einheitliche Gebührenrechnung für offene Depots. Verfahrensrechtliche Probleme. 1. Auf das Verfahren vor der Kartellkommission findet das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) nur insoweit sinngemäss Anwendung, als dies in Art. 31 KG vorgesehen ist (E. 4). Weil die Untersuchung der Kartellkommission nach Art. 32 Abs. 1 KG zu von den Betroffenen frei annehmbaren Empfehlungen und keinen eigentlichen Verfügungen führt (vgl. Art. 37 KG), können die Verfahrensbeteiligten keine weitergehenden Parteirechte geltend machen (Bestätigung der Rechtsprechung in BGE 113 Ib 90 ff.) (E. 4). 2. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat im Verfahren nach Art. 37 Abs. 1 KG die aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz fliessenden Parteirechte zu gewähren, doch kann es im Rahmen dieses Gesetzes den Besonderheiten des Kartellverfahrens Rechnung tragen (E. 5): Prüfungs- und Begründungspflicht (E. 6). Recht auf Akteneinsicht (E. 7). Kartell; Kartellkommission; Verfügung; Departement; Verfahren; Verwaltungsverfahren; Kommission; Verwaltungsverfahrensgesetz; Empfehlung; Bundes; Recht; Bericht; Empfehlungen; Eidgenössische; Volkswirtschaftsdepartement; Akten; Untersuchung; Verfahrens; Konvention; Verwaltungsverfahrensgesetzes; Sachverhalt; Kartellgesetz; Akteneinsicht; Entscheid; Begründung; Antrag; RICHLI

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-3529/2017Asyl und WegweisungAnalyse; Akten; Botschaft; Lingua-Analyse; Botschaftsabklärung; Gehör; Person; Stellung; Behörde; Lhasa; Verfügung; Beweis; Stellungnahme; Abklärung; Experte; Schweiz; Behörden; Entscheid; Vorbringen; Vernehmlassung; Erwägungen; Gehörs; Ausführungen; Verfahren; Beweismittel; Experten
E-6656/2015Asyl und WegweisungVorinstanz; LINGUA; Herkunft; Analyse; Person; Mönch; LINGUA-Analyse; Anhörung; Dialekt; China; Verfügung; Flüchtling; Staat; Behörde; Identität; Schweiz; Behörden; Gehör; Bundesverwaltungsgericht; Stellung; Interview; Recht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Praxis VwVG2016
-Praxis VwVG2014