Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Art. 28 UVG vom 2024

Art. 28 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 28 6. Abschnitt: Hinterlassenenrenten Allgemeines

Stirbt der Versicherte an den Folgen des Unfalles, so haben der überlebende Ehegatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten.


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Art. 28 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2024/559était; ’il; ’expert; Assuré; ’assuré; épresseur; Expertise; Citalopram; épressif; édecin; ’est; ’acte; ’expertise; état; Assurance; éter; ’intimée; ’au; ’assurance; Avait; épressive; épresseurs; égale; édicament
VD2024/179Entretien; ’entretien; était; édéral; écis; Madame; écès; écision; ’est; -conjoint; Accident; Assurance; ’il; Suisse; ’elle; ’assurance; Monsieur; Obligation; établi; Accidents; ’au; écembre; ément
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2016/27Entscheid Art. 6 UVG. Haftung des Unfallversicherers bei Bejahung des Kausalzusammenhangs für mittelbare Unfallfolgen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Mai 2018, UV 2016/27). Beim Bundesgericht angefochten. Unfall; Suva-act; Recht; Sturz; Lungenembolie; Kausalzusammenhang; Versicherung; Unfälle; Entscheid; Todesursache; Sinne; Unfallversicherung; Ursache; Blutung; Hinterlassenenrente; Leistungen; Verschlechterung; Einsprache; Ereignis; Antikoagulation; Rechtsanwalt; Ärzte; Bericht; Subduralhämatom
SGUV 2012/77Entscheid Art. 9 UVG, Art. 14 UVV, Anhang 1 UVV. Berufskrankheit. Frage nach dem Vorliegen einer Asbestexposition eines im Gleisbau tätig gewesenen Versicherten. Rückweisung zur weiteren Abklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Oktober 2013, UV 2012/77). Asbest; Suva-act; Abklärung; Lunge; Abklärungen; Bericht; Stellung; Beurteilung; Stoff; Berufskrankheit; Faserjahre; Stellungnahme; Akten; Stoffe; Adenokarzinom; Asbestexposition; Einsprache; Faserjahren; Kriterien; Schotter; Exposition; Arbeitsanamnese; Sachverhalt; Quarz; Wesentlichen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 I 377 (9C_806/2016)Art. 59 Abs. 5 IVG; Art. 13 BV; Art. 8 EMRK; Zulässigkeit und Verwertbarkeit einer im Invalidenversicherungsverfahren angeordneten Observation. Eine von der IV-Stelle angeordnete Observation entbehrt einer genügenden gesetzlichen Grundlage und verletzt daher Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV (E. 4). Das Beweismaterial, das im Rahmen einer rechtswidrig angeordneten Observation im öffentlich frei einsehbaren Raum gewonnen wurde, ist im Invalidenversicherungsverfahren gestützt auf eine Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen verwertbar. In casu überwiegt das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs den hier relativ bescheidenen Eingriff in die grundrechtliche Position der versicherten Person (E. 5). Observation; Urteil; Recht; Recht; Beweis; Verfahren; Verfügung; Privat; IV-Stelle; Interesse; Rente; Person; Überwachung; Eingriff; Bundesgericht; Invalidenversicherung; Grundlage; Interessen; Sachverhalt; Verletzung; Hinweis; Schutz; Kantons; Verwaltung; Entscheid; Rechtsprechung; Hinweise
143 V 295 (8C_228/2017)Art. 16 ATSG; Art. 18 Abs. 1 UVG; Einkommensvergleich; Festsetzung des Invalideneinkommens aufgrund der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2012 des Bundesamtes für Statistik (LSE 2012). Anwendbarkeit der LSE 2012 auf die Invaliditätsbemessung in der obligatorischen Unfallversicherung (E. 2-4). Einsprache; Tabelle; Invalidität; Recht; Rente; Einspracheentscheid; Prozent; Invalideneinkommen; Urteil; Verfügung; Invaliditätsgrad; Bundesgericht; Einkommen; Entscheid; Vorinstanz; Gesundheits; Renten; Invaliditätsbemessung; Person; Kompetenzniveau; Bereich; Zahlen; Gericht; Anforderung; Invalideneinkommens; Unfallversicherung