Obligationenrecht (OR) Art. 28

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 28 OR vom 2024

Art. 28 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 28 Absichtliche Täuschung

1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.

2 Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 28 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC230005EhescheidungParteien; Beklagten; Berufung; Recht; Liegenschaft; Scheidung; Grundbuch; Unterhalt; Vereinbarung; Klägers; Ausgleich; Vorsorge; Grundstück; Ausgleichszahlung; Hypothek; Betrag; Blatt; Über; Miteigentum; Scheidungsurteil; Kinder; Entscheid; Scheidungsurteils; Urteil; Rechtskraft; Teilvereinbarung; Alleineigentum
ZHLY220004Ehescheidung (Abänderung vorsorgliche Massnahmen)Vorinstanz; Phase; Beklagten; Einkommen; Unterhalt; Berufung; Unterhalts; Parteien; Klägers; Recht; Kinder; Wohnkosten; Vereinbarung; Familie; Massnahme; Unterhaltsbeiträge; Phasen; Nettoeinkommen; Zahlungen; Über; Liegenschaft; Hinweis; Betreuung; Familienzulage; Berufungsverfahren; Familienzulagen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVR190004Rekurs gegen das Urteil des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich (XA180004-O) vom 29. April 2019Rekurs; Rekursgegnerin; Verfahren; Rekurrentin; Münchner; Recht; Akten; Handelsgericht; Interesse; Urteil; Sinne; Verfahrens; Gericht; Obergericht; Klage; Obergerichts; Einsicht; Handelsgerichts; Vorinstanz; Haftung; Schaden; Beihilfe; Entscheid; Beweis; Investition; Klageschrift; Bezug; ützen
ZHVO140072Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Recht; Revision; Friedensrichter; Verfahren; Rechtspflege; Vergleich; Obergericht; Friedensrichteramt; Partei; Verfügung; Gericht; Gesuchstellers; Gewährung; Stadt; Kreise; Schlichtungsverhandlung; Schweiz; Obergerichts; Entscheid; Obergerichtspräsident; Schlichtungsverfahren; Parteien; Beweis; Anspruch; Gerichtsgebühr; ührt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 528 (4A_219/2010)Aberkennungsklage in einer Betreibung auf Sicherheitsleistung (Art. 38 und 83 Abs. 2 SchKG); Sicherstellung einer Forderung als "Gegenleistung" für ein Stillhalten des Gläubigers; kommt dem Bestand der zu sichernden Forderung oder allfälligen Willensmängeln bezüglich der Schuldanerkennung für die Sicherstellungspflicht (Art. 23 f. und 28 OR) Bedeutung zu? Mit der Aberkennungsklage kann der Betriebene in einer Betreibung auf Sicherheitsleistung umfassend prüfen lassen, ob die Forderung auf Sicherheitsleistung besteht. Wurde die Sicherheitsleistung als "Gegenleistung" für ein Stillhalten des Gläubigers versprochen, bleibt sie jedenfalls geschuldet, bis im Streitfall über den Bestand der zu sichernden Forderung oder die vom Schuldner bezüglich der Schuldanerkennung geltend gemachten Willensmängel rechtskräftig entschieden ist. Andernfalls würde der Schuldner ohne Gegenleistung vom Stillhalteabkommen profitieren (E. 3).
Forderung; Sicherstellung; Schuld; Vertrag; Täuschung; Irrtum; Recht; Leistung; Betreibung; Schuldanerkennung; Schuldner; Vorinstanz; Sicherheit; Beschwerdegegner; Sicherheitsleistung; Pflicht; Grundlage; AMONN/WALTHER; Urteil; Aberkennungsklage; SchKG; Gegenleistung; Sicherstellungspflicht; Stillhalteabkommen; Höhe; Irrtums; Streit
136 III 196 (4A_551/2009)Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 282 OR; Pachtvertrag, Streitwert, Inhalt der Kündigungsandrohung. Streitwertgrenze bei Streitigkeiten aus Pachtrecht (E. 1.1). Gemäss Art. 282 OR muss das Schreiben, mit welchem die Kündigung angedroht wird, ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Pachtverhältnis gekündigt wird, wenn binnen der angesetzten Frist keine Zahlung erfolgt. Ein Verweis auf Art. 282 OR oder auf eine Vertragsklausel, welche den Gesetzestext übernimmt, genügt nicht (E. 2.4).
élai; ésiliation; Kommentar; ésilier; être; éférence; LACHAT; ériode; éfaut; Espèce; Basler; éterminée; éférences; Extrait; Streitwert; Kündigung; Ailleurs; PETER; égale; échéance; évue; Comme; ésilié; TERCIER/FAVRE; WESSNER; Obligationenrecht; Mietrecht; Avoir; Urteilskopf; Arrêt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-1108/2019Rentenrevisionähig; Arbeit; Leistung; Rente; Arbeitsfähigkeit; IV-Stelle; Recht; Verfügung; Gesundheit; Urteil; Invalidität; Gericht; Invalidenrente; Renten; Person; Hinweis; Recht; Vorinstanz; Invaliditätsgrad; Aktivitäten
A-668/2020Auflösung des ArbeitsverhältnissesArbeit; Beschwerdegegner; Recht; Vertrag; Arbeitsvertrag; Verfahren; Urteil; Beschwerdegegners; Arbeitsverhältnis; Bewerbung; Täuschung; Zeitpunkt; Vorinstanz; Offenbarungspflicht; Arbeitgeber; Krankheit; Bundesverwaltungsgericht; Entschädigung; Verfahren; Willensmangel; Lebenslauf; Bereich

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2018.182Exécution de l'audition (art. 143 CPP); actes de procédure du Ministère public de la Confédération (art. 20 al. 1 let. b en lien avec l'art. 393 al. 1 let. a CPP).Tribunal; édéral; écision; énal; Tunisie; édure; Apos;entraide; Apos;un; Ministère; Confédération; Apos;audition; Apos;A; éder; éférence; Apos;art; Suisse; Apos;est; éférences; érêt; énale; Apos;espèce; émolument; ésident; ésenté; Alexandre; Montavon; -après:; Apos;oppose; ésentant; Apos;autorité
BV.2011.23Perquisition (art. 48 ss DPA).Apos;; Apos;a; été; édé; édéral; Apos;en; énal; Tribunal; Apos;un; Apos;il; être; édure; êteur; Apos;est; Apos;enquête; ès-verbal; Apos;elle; Apos;art; énale; édérale; ésent; Apos;y; Apos;aucun; établi; érêt; ément; Administration; Apos;autorité; écision; êteurs

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler Kommentar Obligationenrecht I2020
Geiger, Schluckebier n° ad art. ; 2019