BetmG Art. 28 -
Einleitung zur Rechtsnorm BetmG:
Das schweizerische Betäubungsmittelgesetz regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln in der Schweiz gemäss internationalem Drogenkontrollrecht. Es umfasst Regelungen zu Anbau, Herstellung, Handel, Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln sowie Strafen bei Verstössen. Das Gesetz beinhaltet auch Vorschriften zur medizinischen Verwendung von Betäubungsmitteln und zur Suchtprävention mit dem Ziel, den Missbrauch von Betäubungsmitteln zu bekämpfen und die öffentliche Gesundheit zu schützen.
Art. 28 BetmG vom 2023
Art. 28 (1)
1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
2 Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 (2) über das Verwaltungsstrafrecht gelten auch bei der Strafverfolgung durch kantonale Behörden.
3 Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse in Fällen nach Artikel 19 Absatz 2 sind sofort nach ihrem Erlass in vollständiger Ausfertigung dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen, sofern die Anklage eine unbedingte Freiheitsstrafe beantragt hat.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 ([AS 2009 2623]; [2011 2559]; [BBl 2006 8573], [8645]).
(2) [SR 313.0]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.