Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG) Art. 27a

Zusammenfassung der Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 27a MVG vom 2024

Art. 27a Bundesgesetz
über die Militärversicherung (MVG) drucken

Art. 27a (1) Versichertenkarte

Beruflich Versicherte und bei der freiwilligen Grundversicherung Versicherte haben Anspruch auf eine Versichertenkarte nach Artikel 42a KVG (2) (3) .

(1) Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691).
(2) SR 832.10
(3) Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. Juni 2021 (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1a), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 837; 2022 808; BBl 2019 6071). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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