LwG Art. 27a -
Einleitung zur Rechtsnorm LwG:
Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.
Art. 27a LwG vom 2023
Art. 27a
1 Gentechnisch veränderte landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Produktionsmittel (1) dürfen nur erzeugt, gezüchtet, eingeführt, freigesetzt oder in Verkehr gebracht werden, wenn die Anforderungen dieses Gesetzes sowie namentlich der Gentechnik, der Umweltschutz-, der Tierschutz- und der Lebensmittelgesetzgebung erfüllt sind.
2 Unabhängig von allfälligen weiteren Bestimmungen, namentlich der Gentechnik-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung, kann der Bundesrat für die Produktion und den Absatz dieser Erzeugnisse oder Produktionsmittel eine Bewilligungspflicht oder andere Massnahmen vorsehen.
(1) Ausdruck gemäss Ziff. II 3 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ([AS 2010 3233]; [BBl 2009 5435]). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.