Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 277

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 277 SchKG vom 2025

Art. 277 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 277 Sicherheitsleistung des
Schuldners

Die Arrestgegenstände werden dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen, sofern er Sicherheit leistet, dass im Falle der Pfändung oder der Konkurseröffnung die Arrestgegenstände oder an ihrer Stelle andere Vermögensstücke von gleichem Werte vorhanden sein werden. Die Sicherheit ist durch Hinterlegung, durch Solidarbürgschaft oder durch eine andere gleichwertige Sicherheit zu leisten. (1)

(1) Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 277 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220111ArrestArrest; SchKG; Entscheid; Forderung; Recht; Schweiz; Gläubiger; LugÜ; Entscheide; Betreibung; Arrestbefehl; Arrestgr; Schuldner; Kosten; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Gericht; Raiffeisen; Raiffeisenbank; Kantons; Zivil; Verfügung; Konto; Forderungen; Horgen; Bezirksgericht; Frist; Entscheides
ZHPS170201Aufrechterhaltung des Arrestbeschlages im Arrestverfahren (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Arrest; Steuer; Betreibung; Recht; Sicherstellung; SchKG; Betreibungsamt; Schweiz; Verfahren; Wohnsitz; Sicherstellungsverfügung; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Arrestbefehl; Sicherheit; Arrestgr; Bundesgericht; Prosequierung; Einleitung; Sicherheitsleistung; Steuerarrest; Veranlagung; Aufsichtsbehörde; Steuern; Arreste
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
121 IV 272Art. 29 und 217 StGB; Beginn der Strafantragsfrist bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Bestimmung der Leistungsfähigkeit. Wenn der Pflichtige während einer gewissen Zeit ohne Unterbrechung schuldhaft die Zahlung der Unterhaltsbeiträge unterlässt, beginnt die Antragsfrist erst mit der letzten schuldhaften Unterlassung zu laufen, also beispielsweise dann, wenn der Pflichtige wieder mit Zahlungen beginnt, oder dann, wenn er mangels Leistungsfähigkeit seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann (E. 2a, Bestätigung der Rechtsprechung). Dies gilt jedoch nur, wenn der Antragsberechtigte dies weiss oder wissen kann (E. 2a, Klarstellung der Rechtsprechung). Verfügt der Unterhaltspflichtige über ein unregelmässiges Einkommen, das zeitweise nicht zur Deckung seines Notbedarfs ausreicht, muss zur Bestimmung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in analoger Anwendung von Art. 93 SchKG eine Gesamtbetrachtung mehrerer Monate vorgenommen werden; Behandlung der Ferienentschädigung. Ein Eingriff in den Notbedarf richtet sich nach der Praxis in SchKG-Sachen (E. 3c und d). Unterhaltspflicht; Notbedarf; Vorinstanz; Zahlung; Unterhaltsbeiträge; Leistung; Leistungsfähigkeit; Antrag; Schuld; Urteil; Antrag; Einkommen; Recht; Ferien; Unterhaltspflichten; Unterhaltspflichtige; Notbedarfs; Vernachlässigung; Eingriff; Unterhaltszahlung; Beschwerdeführers; Gemeinde; Pflichtige; Ferienentschädigung; Täter
112 III 75Schätzung von Arrestgegenständen (Art. 275 und Art. 97 Abs. 2 SchKG). Dem Drittansprecher wird grundsätzlich kein Interesse an der betreibungsamtlichen Schätzung der Pfandobjekte bzw. der Arrestgegenstände zuerkannt, weshalb er auch nicht legitimiert ist, dagegen Beschwerde zu erheben. Er hat seine Rechte vielmehr im Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG wahrzunehmen. Ausnahmen von diesem Grundsatz werden nur bei der Schätzung von Objekten, die dem Retentionsrecht des Vermieters unterliegen, und von Faustpfändern im Pfandverwertungsverfahren zugelassen. Schätzung; Arrest; Betreibung; Pfand; SchKG; Arrestgegenstände; Betreibungsamt; Gläubiger; Drittansprecher; Interesse; Dritteigentümer; Recht; Schuldbetreibung; Konkurs; Rekurrenten; Bundesgericht; Schuldner; Widerspruch; Retention; Pfandsache; Eigentum; Schuldbetreibungs; Arrestgegenständen; Forderung; Aufsichtsbehörde; ändeten

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Jolanta Kren Kostkiewicz Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, Zürich2017