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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 276a ZGB vom 2024

Art. 276a Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 276a II. Vorrang der Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind (1)

1 Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor.

2 In begründeten Fällen kann das Gericht von dieser Regel absehen, insbesondere um eine Benachteiligung des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes zu vermeiden.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 276a Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC230032EhescheidungBerufung; Berufungskläger; Kinder; Unterhalt; Unterhalts; Partei; Einkommen; Arbeit; Parteien; Scheidung; Gericht; Unterhaltsbeiträge; Berufungsklägers; Gesuch; Geboren; Ttmm; Kinderunterhalt; Gesuchsteller; Monatlich; Kinderunterhalts; Erzielt; Vater; Kinderunterhaltsbeiträge; Vorinstanz; Eltern; Verpflichtet; Erzielte; Entscheid; Scheidungsurteil
ZHLY230015Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)Berufung; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Gerin; Berufungsklägerin; Unterhalt; Unterhalts; Kinder; Recht; Vorinstanz; Einkommen; Partei; änderung; Monatlich; Scheid; Abänderung; Parteien; Schweiz; Ausreise; Hypothetisch; Unterhaltsbeiträge; Hypothetische; Ausreisesperre; Unentgeltlich; Entscheid; Verfahren; Kinderunterhaltsbeiträge; Rechnen; Horgen; Unentgeltliche
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2019.22 (AG.2019.754)Urteilsänderung (vorsorgliche Massnahmen)
AGAGVE 2017 5252 Art. 276, 276a und 285 ZGB. Grundsätze der Berechnung des Kinderunterhalts nach dem neuen UnterhaltsrechtPartei (Erw. 3.4.4.2)
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