Art. 276a II. Vorrang der Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind (1)
1 Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor.
2 In begründeten Fällen kann das Gericht von dieser Regel absehen, insbesondere um eine Benachteiligung des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes zu vermeiden.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LC230032 | Ehescheidung | Berufung; Berufungskläger; Kinder; Unterhalt; Unterhalts; Partei; Einkommen; Arbeit; Parteien; Scheidung; Gericht; Unterhaltsbeiträge; Berufungsklägers; Gesuch; Geboren; Ttmm; Kinderunterhalt; Gesuchsteller; Monatlich; Kinderunterhalts; Erzielt; Vater; Kinderunterhaltsbeiträge; Vorinstanz; Eltern; Verpflichtet; Erzielte; Entscheid; Scheidungsurteil |
ZH | LY230015 | Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) | Berufung; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Gerin; Berufungsklägerin; Unterhalt; Unterhalts; Kinder; Recht; Vorinstanz; Einkommen; Partei; änderung; Monatlich; Scheid; Abänderung; Parteien; Schweiz; Ausreise; Hypothetisch; Unterhaltsbeiträge; Hypothetische; Ausreisesperre; Unentgeltlich; Entscheid; Verfahren; Kinderunterhaltsbeiträge; Rechnen; Horgen; Unentgeltliche |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | ZB.2019.22 (AG.2019.754) | Urteilsänderung (vorsorgliche Massnahmen) | |
AG | AGVE 2017 52 | 52 Art. 276, 276a und 285 ZGB. Grundsätze der Berechnung des Kinderunterhalts nach dem neuen UnterhaltsrechtPartei (Erw. 3.4.4.2) |